§ 879 Abs. 1ABGB

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max123
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§ 879 Abs. 1ABGB

Beitrag von max123 » 30.07.2026, 09:23

Hallo, ich habe eine Frage zu diesem Satz....Ein unmoralischer Vertrag verstößt gegen das Gesetz oder die guten Sitten. Nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 879 ABGB) ist ein solcher Vertrag von Anfang an völlig nichtig und hat keine Gültigkeit.....
gilt das auch bei Verträgen zwischen Unternehmen?



alles2
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Re: § 879 Abs.1 ABGB

Beitrag von alles2 » 30.07.2026, 11:48

Das ABGB gilt auch juristische Personen (wie Firmen), sofern sie die Rechtsfähigkeit gem. § 26 ABGB besitzen und spezielle Gesetze (wie das Unternehmensgesetzbuch UGB) keine anderen Regeln vorschreiben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Re: § 879 Abs. 1ABGB

Beitrag von Hank » 31.07.2026, 23:23

Für Kaufleute gelten ganz allgemein gewisse Sonderregeln; so enthält der § 354 HGB die wunderbare Rechtsfigur der „Entgeltsvermutung“, die nicht nur für Kaufverträge gilt, aber leider nur zwischen Kaufleuten.

Das heißt: ein Kaufmann kann für alles, was er tut, auch ohne ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung/Erwähnung, ein Entgelt verlangen. Kaufleute tun bekanntlich nichts umsonst…

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