Hallo!
Ich habe im ZRV gegen eine Person auf Widerruf von gegen mich im Internet verbreiteten unwahren Äußerungen geklagt.
Es wurde vor Gericht bei der ersten Tagsatzung ein bedingter Vergleich geschlossen mit einer 14-tägigen Frist zum Widerruf. Diese Frist ist abgelaufen.
Heute muss meine Gegnerin auf ihrem Kanal laut gerichtlichem Vergleich ihre Behauptungen widerrufen und heute oder am nächsten Werktag müsste eine Summe von ihr auf das Konto meines Anwalts eingehen.
Da0 mir sehr an der Beendigung des,Verfahrens und am Widerruf gelegen ist, sah ich auf ihrem Kanal jetzt nach: Kein Widerruf zu sehen.
Wie ist damit umzugehen, wenn sie ihren Teil des Vergleichs nicht erfüllt?
Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Gemäß § 433 ZPO hätte man es statt einer Klage auch bei einem prätorischen Vergleich bzw. kostengünstigeren Vergleichsversuch belassen können:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/1/Seite.1010160
bzw.
https://www.justiz.gv.at/file/2c94848a761e5f4a017936438dcb6133.de.0/antrag%20auf%20vergleichsversuch.pdf
Grundsätzlich ist zwischen einer Widerrufsfrist gegen einen vor Gericht geschlossenen Vergleich gem. § 204 ZPO und einer vereinbarten Frist bis zur Richtigstellung zu unterscheiden. Wurde vom Widerruf nicht Gebrauch gemacht, ist ein rechtswirksamer Vergleich zustandegekommen. Nun gilt es zu klären, ob im Vergleichsprotokoll oder den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokoll (§ 206 ZPO) der Beklagten eine gewisse Zeit zur Berichtigung der unwahren Behauptungen gewährt wurde. Nachdem Du ohnehin rechtsfreundlich vertreten sein dürftest, wäre es eigentlich mit dem Anwalt zu klären. Dieser kann auch darüber informieren, ob vielleicht nicht sogar Widerspruch gegen das Protokoll erhoben wurde (§ 210 ZPO).
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/1/Seite.1010160
bzw.
https://www.justiz.gv.at/file/2c94848a761e5f4a017936438dcb6133.de.0/antrag%20auf%20vergleichsversuch.pdf
Grundsätzlich ist zwischen einer Widerrufsfrist gegen einen vor Gericht geschlossenen Vergleich gem. § 204 ZPO und einer vereinbarten Frist bis zur Richtigstellung zu unterscheiden. Wurde vom Widerruf nicht Gebrauch gemacht, ist ein rechtswirksamer Vergleich zustandegekommen. Nun gilt es zu klären, ob im Vergleichsprotokoll oder den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokoll (§ 206 ZPO) der Beklagten eine gewisse Zeit zur Berichtigung der unwahren Behauptungen gewährt wurde. Nachdem Du ohnehin rechtsfreundlich vertreten sein dürftest, wäre es eigentlich mit dem Anwalt zu klären. Dieser kann auch darüber informieren, ob vielleicht nicht sogar Widerspruch gegen das Protokoll erhoben wurde (§ 210 ZPO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Ja. Habe meinem Anwalt bereits ein Mail geschickt. Da mich die äußerst unangenehme "Sache" schon sehr viel Geld gekostet hat, wollte ich mal vorfühlen und war heute in meiner wegen dieser Sache schlaflosen Nacht auf der Suche im Internet und jam hier auf diese Seite.
Sicher wird mein Anwalt das verfolgen, aber ich möchte keine weiteren nennenswerten Kosten mehr haben.
Es gibt zwei Verfahren: im ersten war diese Person die Klägerin, ich wurde freigesprochen (ZR) . Richterinnenspruch September 2025. Sie und ihr Anwalt haben Rekurs eingelegt. Deswegen verkommen ich bis dato kein Geld von meiner RS-Versicherung. Nichts mehr gehört vom Gericht wie es weitergeht.
Im zweiten Verfahren bin ich die Klägerin. Ich ließ mich deswegen auf den Vergleich ein, um endlich abschließen zu können. Die gegnerische Partei hatte 14 Tage Zeit Rekurs einzulegen gegen den Vergleich, den sie selbst vor Gericht mitaushandelte. Hatte sie scheinbar nicht getan. Mit Ablauf dieser Frist erhielt ihr Anwalt ein Schreiben von meinem Anwalt mit der Aufforderung, die im Vergleich vereinbarten Dinge zu erfüllen innerhalb von 14 Tagen. Auch diese Frist ist Teil des Vergleichs.
Ich bin wegen der weiteren Ungewissheiten enttäuscht und etwas "ärmer" .
Danke für Ihre Antwort!
Sicher wird mein Anwalt das verfolgen, aber ich möchte keine weiteren nennenswerten Kosten mehr haben.
Es gibt zwei Verfahren: im ersten war diese Person die Klägerin, ich wurde freigesprochen (ZR) . Richterinnenspruch September 2025. Sie und ihr Anwalt haben Rekurs eingelegt. Deswegen verkommen ich bis dato kein Geld von meiner RS-Versicherung. Nichts mehr gehört vom Gericht wie es weitergeht.
Im zweiten Verfahren bin ich die Klägerin. Ich ließ mich deswegen auf den Vergleich ein, um endlich abschließen zu können. Die gegnerische Partei hatte 14 Tage Zeit Rekurs einzulegen gegen den Vergleich, den sie selbst vor Gericht mitaushandelte. Hatte sie scheinbar nicht getan. Mit Ablauf dieser Frist erhielt ihr Anwalt ein Schreiben von meinem Anwalt mit der Aufforderung, die im Vergleich vereinbarten Dinge zu erfüllen innerhalb von 14 Tagen. Auch diese Frist ist Teil des Vergleichs.
Ich bin wegen der weiteren Ungewissheiten enttäuscht und etwas "ärmer" .
Danke für Ihre Antwort!
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Im Vorfeld, bevor es zur Klage meinerseits kam, schrieb man Anwalt eine Aufforderung zur Unterlassung, die ignoriert wurde. Wie hätte hier ein prätorischer Vergleich zustandekommen können?
Vielen Dank nochmals dass Sie sich damit befassen.
LG
Vielen Dank nochmals dass Sie sich damit befassen.
LG
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Hallo Goldie,
mach dir wegen dem prätorischen Vergleich keine Gedanken: Wenn die Gegenseite schon das allererste Anwaltsschreiben (die Unterlassungsaufforderung) komplett ignoriert hat, hätte so ein friedlicher Einigungsversuch im Vorfeld ohnehin nichts gebracht. Die Klage war also der völlig logische und richtige Weg!
Das Gute an deinem gerichtlichen Vergleich ist jetzt: Er ist ein vollstreckbarer Titel (Exekutionstitel). Wenn die Frist abgelaufen ist und sie weder das Geld überweist noch den Widerruf online stellt, kann dein Anwalt ohne neues Gerichtsverfahren direkt die Exekution (Zwangsvollstreckung) beantragen. Die Kosten für diesen Schritt muss dann in der Regel auch die Gegenseite tragen.
Warte am besten ab, was dein Anwalt dir antwortet – du sitzt dank des rechtsgültigen Vergleichs rechtlich absolut am längeren Hebel. Kopf hoch!
mach dir wegen dem prätorischen Vergleich keine Gedanken: Wenn die Gegenseite schon das allererste Anwaltsschreiben (die Unterlassungsaufforderung) komplett ignoriert hat, hätte so ein friedlicher Einigungsversuch im Vorfeld ohnehin nichts gebracht. Die Klage war also der völlig logische und richtige Weg!
Das Gute an deinem gerichtlichen Vergleich ist jetzt: Er ist ein vollstreckbarer Titel (Exekutionstitel). Wenn die Frist abgelaufen ist und sie weder das Geld überweist noch den Widerruf online stellt, kann dein Anwalt ohne neues Gerichtsverfahren direkt die Exekution (Zwangsvollstreckung) beantragen. Die Kosten für diesen Schritt muss dann in der Regel auch die Gegenseite tragen.
Warte am besten ab, was dein Anwalt dir antwortet – du sitzt dank des rechtsgültigen Vergleichs rechtlich absolut am längeren Hebel. Kopf hoch!
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Ein Richter hat ein völlig anderer Zugang zur Streitschlichtung als ein Anwalt, der Forderungen stellt. Außerdem sieht man am Ergebnis der mündlichen Streitverhandlung, dass ein Vergleich nicht grundsätzlich aussichtslos gewesen sein dürfte. Das hätte man eventuell auch ganz ohne Klage haben können.
Aber das mit dem prätorischen Vergleich hatte ich nur generell als Hinweis erwähnt, weil man es nicht immer auf eine Klage ankommen lassen muss. Eine bedingter Vergleich wird nicht durch den Rekurs gem. § 520 ZPO aufgelöst, sondern durch eine Widerrufserklärung.
Mir kommt es so vor, als könntest kaum die Richtigstellung im Netz erwarten. Da wirst wohl die weitere Anleitung Deines Anwalts abwarten müssen. Oder Du suchst das Gericht an einem Dienstag bzw. Amtstag auf, um mit dem Richter zu klären, wie Du nun weiter fortfahren könntest. Berichte uns bitte davon, wie es zur Durchsetzung Deiner Forderungen weiterging!
Und für jene, die das Stift-Symbol oben rechts eines jeden eigenen Beitrags nur wahrgenommen haben, aber es nicht benutzen: Damit können derlei Postings ergänzt werden und somit zwei aufeinanderfolgende Beiträge vermieden werden.
Aber das mit dem prätorischen Vergleich hatte ich nur generell als Hinweis erwähnt, weil man es nicht immer auf eine Klage ankommen lassen muss. Eine bedingter Vergleich wird nicht durch den Rekurs gem. § 520 ZPO aufgelöst, sondern durch eine Widerrufserklärung.
Mir kommt es so vor, als könntest kaum die Richtigstellung im Netz erwarten. Da wirst wohl die weitere Anleitung Deines Anwalts abwarten müssen. Oder Du suchst das Gericht an einem Dienstag bzw. Amtstag auf, um mit dem Richter zu klären, wie Du nun weiter fortfahren könntest. Berichte uns bitte davon, wie es zur Durchsetzung Deiner Forderungen weiterging!
Und für jene, die das Stift-Symbol oben rechts eines jeden eigenen Beitrags nur wahrgenommen haben, aber es nicht benutzen: Damit können derlei Postings ergänzt werden und somit zwei aufeinanderfolgende Beiträge vermieden werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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