Fruchtgenussrecht

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Fruchtgenussrecht

Beitrag von JUSLINE » 17.02.2004, 20:47

Frage:



Wer hat die Pflicht die Wohnung zu erhalten und zu renovieren. Der Fruchtnießer oder der Eigentümer.?

mfG

Anna234




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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von JUSLINE » 18.02.2004, 10:12

> Frage:

>

> Wer hat die Pflicht die Wohnung zu erhalten und zu renovieren. Der Fruchtnießer oder der Eigentümer.?

> mfG

> Anna234



Der Fruchtnießer. Das ist in § 513 ABGB verankert, entsprechend dem Grundsatz des § 482 ABGB, wonach es typischer Inhalt der Pflichten des Eigentümers einer "dienenden Sache" nur zu dulden und zu unterlassen; § 513 ABGB ist dispositiv, dh. Abweichendes kann (innerhalb bestimmter Grenzen)vereinbart werden.



mfg Akita


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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von JUSLINE » 11.03.2004, 10:33

Wenn die Wohnung aber nur ein Bestandteil eines Gebäudes ist,aber eine gewisse Zeit nur vom Fruchtgeniesser das gesamte gebäude verwendet wurde, wie verrechnet man den Aufwand weiter??



Und, meine zweite Frage: Kommt damit auch das Mietrechtsgesetz zu tragen( für die Betribeskostenabrechnug)?



Und: Kann ich auch Verwaltungsgebühren verrechnen? Wenn ja, in welcher Höhe?



lg Waltraud


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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von JUSLINE » 12.03.2004, 19:11

Was hat dies mit Fruchtgenuss zutun ?

mfG

A.


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