Frage:
Wer hat die Pflicht die Wohnung zu erhalten und zu renovieren. Der Fruchtnießer oder der Eigentümer.?
mfG
Anna234
Fruchtgenussrecht
RE: Fruchtgenussrecht
> Frage:
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> Wer hat die Pflicht die Wohnung zu erhalten und zu renovieren. Der Fruchtnießer oder der Eigentümer.?
> mfG
> Anna234
Der Fruchtnießer. Das ist in § 513 ABGB verankert, entsprechend dem Grundsatz des § 482 ABGB, wonach es typischer Inhalt der Pflichten des Eigentümers einer "dienenden Sache" nur zu dulden und zu unterlassen; § 513 ABGB ist dispositiv, dh. Abweichendes kann (innerhalb bestimmter Grenzen)vereinbart werden.
mfg Akita
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> Wer hat die Pflicht die Wohnung zu erhalten und zu renovieren. Der Fruchtnießer oder der Eigentümer.?
> mfG
> Anna234
Der Fruchtnießer. Das ist in § 513 ABGB verankert, entsprechend dem Grundsatz des § 482 ABGB, wonach es typischer Inhalt der Pflichten des Eigentümers einer "dienenden Sache" nur zu dulden und zu unterlassen; § 513 ABGB ist dispositiv, dh. Abweichendes kann (innerhalb bestimmter Grenzen)vereinbart werden.
mfg Akita
RE: Fruchtgenussrecht
Wenn die Wohnung aber nur ein Bestandteil eines Gebäudes ist,aber eine gewisse Zeit nur vom Fruchtgeniesser das gesamte gebäude verwendet wurde, wie verrechnet man den Aufwand weiter??
Und, meine zweite Frage: Kommt damit auch das Mietrechtsgesetz zu tragen( für die Betribeskostenabrechnug)?
Und: Kann ich auch Verwaltungsgebühren verrechnen? Wenn ja, in welcher Höhe?
lg Waltraud
Und, meine zweite Frage: Kommt damit auch das Mietrechtsgesetz zu tragen( für die Betribeskostenabrechnug)?
Und: Kann ich auch Verwaltungsgebühren verrechnen? Wenn ja, in welcher Höhe?
lg Waltraud
RE: Fruchtgenussrecht
Was hat dies mit Fruchtgenuss zutun ?
mfG
A.
mfG
A.
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