wenn wir getrennt leben mein mann wohnt bei seiner freundin
noch sind wir verheiratet
muss ich ihm dann die kinder geben ? oder wird das besuchsrecht erst nach der scheidung geregelt?
besuchsrecht
RE: besuchsrecht
Das Besuchrecht kann sowohl vor der Scheidung (vorläufig während des Verfahrens) oder zum Schluss geregelt werden. Ohne gerichtliche Verfügung müssen Sie Ihm kein Besuchrecht gestatten. Das Problem jedoch ist, dass wenn keine offizielle Trennung oder Scheidung zustand kam, wird Ihr sich befügt fühlen jederzeit in die Wohnung zu kommen um die Kinder zu besuchen. Wollen Sie das verhindern, müssen Sie zum Jugendamt gehen und eine gerichtliche Verfügung erwirken, die Ihnen das Recht gibt, das Türzylinder austauschen und das Betreten der Wohnung für ihn unmöglich zu machen.
MfG,
MEMIL (memil@gmx.net)
MfG,
MEMIL (memil@gmx.net)
RE: besuchsrecht
Um es klar zu stellen, das Besuchsrecht ist ein Recht des Kindes das sie hier beschneiden möchten.
Und Tipps mit EVs führen dazu, dass noch mehr Schindluder damit betrieben wird und nur Familiensituationen eskalieren die bis zu Schlagzeilen in Zeitungsartikel führen.
Und Tipps mit EVs führen dazu, dass noch mehr Schindluder damit betrieben wird und nur Familiensituationen eskalieren die bis zu Schlagzeilen in Zeitungsartikel führen.
RE: besuchsrecht
Richtig! Dieses Recht des Kindes wird oft missverstanden und als Recht der Eltern (die die Obsorge innenhaben) interpetriert. Deswegen plädiere ich immer dafür, dass das Thema direkt beim Jugendamt abgehandelt wird. Und zwar friedlich von beiden Eltern gemeinsam.
MfG,
MEMIL
MfG,
MEMIL
RE: besuchsrecht
Es ist traurig, wenn sich die Eltern nicht gütlich im Sinne der Kinder einigen können.(Im Normalfall) Aber es gibt immer wieder Ausnahmen, wo die Kinder nicht zum anderen Elternteil w o l l e n. Aus welchen Gründen auch immer (z.B.Übergriffe psychischer Natur vom Vater gegen das Kind, welches erzählt, daß dieser seine Hände nicht vom Kind lassen kann und dem der Staatsanwalt nicht glaubt.
Ja es nicht einmal der Mühe wert findet das Kind (7) selber zu befragen und vielleicht auch Gutachten einholt.
So geschehen in meinem Fall.
Und ich werde sicher darum kämpfen, daß der Vater sein Kind nicht mehr bekommt,es sei denn wenn dieses es möchte, nur unter Aufsicht.
Mfg. Sonne
Ja es nicht einmal der Mühe wert findet das Kind (7) selber zu befragen und vielleicht auch Gutachten einholt.
So geschehen in meinem Fall.
Und ich werde sicher darum kämpfen, daß der Vater sein Kind nicht mehr bekommt,es sei denn wenn dieses es möchte, nur unter Aufsicht.
Mfg. Sonne
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