Schuldeneintreiber

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Helmut SANTER
Beiträge: 1
Registriert: 11.07.2008, 20:45

Schuldeneintreiber

Beitrag von Helmut SANTER » 11.07.2008, 20:58

Mich würde es interessieren welche rechtliche Handhabe ein Schuldeneintreiber besitzt. Was passiert wenn ein Schuldeneintreiber körperliche Gewalt anwendet um an sein Ziel zu kommen?

Frage: Wer hat Erfahrung mit potentiellen Schuldeneintreibern und welche Auswirkungen hatte der Besuch eines Schuldeneintreibers?

Wie schützt man sich rechtlich und welche Maßnahmen sind wirkungsvoll??




Jericho
Beiträge: 67
Registriert: 05.08.2008, 00:38

Beitrag von Jericho » 25.09.2008, 01:49

ich würde mal sagen, das kommt darauf an in welchem millieu Sie das darlehen aufgenommen haben.

ich selbst vergebe auch darlehen, vertraglich geregelt - versteht sich von selbst, ich habe keinen "schuldeneintreiber" nötig, da sich der gläubiger selbst ins knie schießt wenn er in verzug gerät, also nur gut für mich wenn zusätzliche kosten entstehen.

körperliche gewalt darf generell niemand praktizieren um an sein ziel zu gelangen.

in einem darlehensvertrag müssen soweit ich weiß außer laufzeit, tilgungsform auch eventuelle verzugskosten etc. bekannt gegeben werden.

Andreas Hofer4
Beiträge: 224
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 25.09.2008, 12:28

"Schuldeneintreiber" dürfen nur mit dem Gewerbeschein eines "Inkassoinstitutes" gem. § 94 Z 36 GewO tätig werden. Zum Berufsbild u. den Ausübungsregeln siehe folgende Links:
http://www.wkimmo.info/i/wko/service/be ... nkasso.pdf
http://www.wkimmo.info/i/wko/service/inkasso_rl.pdf

Gewaltanwendung ist grundsätzlich nicht erlaubt - selbst die Staatsgewalt hat diesbezüglich strenge Regeln. Gewaltanwendung stellt in der Regel einen strafrechtlichen Tatbestand dar (Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung usw.)
Inkassoinstitute werde meist eingesetzt, da sich der Gläubiger eine schnellere Zahlung erwartet, als wenn er die Eintreibung gerichtlich betreiben würde. Auf jeden Fall ist die Einschaltung eines Inkassoinstitutes mit Kosten für den Schuldner verbunden, die er idR auch zu tragen hat, bzw. vom Gericht als sog. Vorprozessuale Kosten anerekannt werden.
Am günstigsten ist es immer, nur jene Verbindlichkeiten einzugehen, die man auch termingerecht bedienen kann - meist gibt es auch ein nicht zu verachtendes Skonto für Schnellzahler. Wenn man einmal wirklich nicht sofort zahlen kann, ab besten u. billigsten sofort mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen und eine (einhaltbare!!!) Vereinbarung treffen.

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