In Folge eines epileptischen Anfalls musste der Patient für den Rettungstransport ins Spital 'sediert' werden. Das erfolgte durch Fesslung von Händen und Füßen mithilfe von Handschellen, der Gabe von 'Gewacalm' und der zusätzlichen Anbindung auf der Tragbahre (o.ä.).
Durch das (unwillkürliche) Toben des Patienten und der brutalen Art der 'Bindung' kam es zu schlimmen Verletzungen der Hände. Die (die Hände) sind nun seit einigen Wochen ohne Tastsinn, vermutlich kann nur eine Operation helfen (-> Carpal-Tunnel-Syndrom nach Trauma).
Frage: bestehen hier Chancen/Anspruch auf Schmerzensgeld? Wer ist haftbar?
mfg,
[da]
Schmerzensgeld
Hallo,
der Anspruch auf Schmerzengeld ist in den §§ 1293 ff ABGB geregelt. Hier liegt eine Verletzung am Körper (§1325 ABGB) vor.
Als erstes muss die Verletzung von einem Arzt bestätigt werden. Dann müssen die Namen der behandelnden Ärzte im Rettungstransport ausgeforscht werden (dürft kein Problem sein). Schlußendlich muss ein grobes Fehlverhalten des Rettungspersonals vorliegen und beweisbar sein. ZB durch untypische Verletzungen uä.
Schadenersatzansprüche müssten gegen das Spital erhoben werden und parallel gegen den behandelnden Arzt. Der Arzt haftet nach § 1299 ABGB verschärft. Außerdem liegt ein Behandlungsvertrag nach § 1295 ABGB vor, der zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führt. Im Prozess muss dann der Arzt und das Spital seine Unschuld nachweisen.
Es bestehen Ansprüche auf Heilungskosten, Schmerzengeld und Verdienstentgang. (siehe § 1325 ABGB)
Hoffe ich konnte ein bisschen weiterhelfen
MfG
der Anspruch auf Schmerzengeld ist in den §§ 1293 ff ABGB geregelt. Hier liegt eine Verletzung am Körper (§1325 ABGB) vor.
Als erstes muss die Verletzung von einem Arzt bestätigt werden. Dann müssen die Namen der behandelnden Ärzte im Rettungstransport ausgeforscht werden (dürft kein Problem sein). Schlußendlich muss ein grobes Fehlverhalten des Rettungspersonals vorliegen und beweisbar sein. ZB durch untypische Verletzungen uä.
Schadenersatzansprüche müssten gegen das Spital erhoben werden und parallel gegen den behandelnden Arzt. Der Arzt haftet nach § 1299 ABGB verschärft. Außerdem liegt ein Behandlungsvertrag nach § 1295 ABGB vor, der zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führt. Im Prozess muss dann der Arzt und das Spital seine Unschuld nachweisen.
Es bestehen Ansprüche auf Heilungskosten, Schmerzengeld und Verdienstentgang. (siehe § 1325 ABGB)
Hoffe ich konnte ein bisschen weiterhelfen
MfG
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- Beiträge: 2
- Registriert: 30.06.2008, 11:24
Vielen Dank für die umfassende Information.
Die Handschellen wurden von einem Polizeibeamten, mit Unterstützung der Rettungsmannschaft, angelegt - falls das eine Rolle spielt.
Zwar wurden die Verletzungen auch von einem Arzt festgestellt, in den Krankenhausbefunden findet sich jedoch kein Hinweis darauf. Allerdings existieren Fotos von den Verletzungen und die Nervenschädigung ist immer noch vorhanden und diagnostizierbar.
Der Vorfall liegt etwa 8 Wochen zurück. Zu spät für eine Anzeige?
mfG
Die Handschellen wurden von einem Polizeibeamten, mit Unterstützung der Rettungsmannschaft, angelegt - falls das eine Rolle spielt.
Zwar wurden die Verletzungen auch von einem Arzt festgestellt, in den Krankenhausbefunden findet sich jedoch kein Hinweis darauf. Allerdings existieren Fotos von den Verletzungen und die Nervenschädigung ist immer noch vorhanden und diagnostizierbar.
Der Vorfall liegt etwa 8 Wochen zurück. Zu spät für eine Anzeige?
mfG
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