Gewährleistung ohne Rechnung

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DI_ele
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Gewährleistung ohne Rechnung

Beitrag von DI_ele » 03.06.2008, 12:28

Habe mir vor 4 Wochen einen RAM gekauft und nachdem er wunderbar funktionierte leider die Rechnung verloren.
Es kam wie es kommen musste der RAM war nach 3 Wochen total kaputt. :(

War aber Gott sei Dank mit einem Kollegen, den RAM kaufen. Habe gehört, dass dies als Beweis des Vertragsabschlusses und somit eines Gewährleistungsanspruches reicht.
Also hin zum Geschäft und die Situation erklärt meint der Verkäufer zu mir, dass das kein Problem sei ich jedoch 20€ Bearbeitungsgebühren zahlen muss! :shock: (RAM kostet zurzeit 18,60 EUR :!: )
Dies habe ich schriftlich verlangt.

Nun meine Frage: Stimmt es dass ich keine Rechnung brauche und wenn ja auf welchem § stützt sich das. Ist eine solche Bearbeitungsgebühr erlaubt? Wie wären die nächsten Schritte um einen neuen RAM zu bekommen? :?:



Dr.iur.inspe
Beiträge: 98
Registriert: 06.05.2008, 12:41

Beitrag von Dr.iur.inspe » 06.06.2008, 17:24

Guten Tag!

Es ist natürlich nicht sehr vorteilhaft seine Rechnung zu verlieren, die in diesem Fall den Vertrag darstellt.
Sie können einen Trick probieren: Gehen sie in das Geschäft und sagen Sie dass Sie die Rechnung nochmals für das Finanzamt brauchen, mit der Originalrechnung hat irgendwas nicht gepasst und das finanzamt hat sie noch nicht zurückgeschickt, die RAM wurden aber am so und so vielten gekauft, jede Firma kann das in seinem Computer nachprüfgen und nachvollziehen.

Die Bearbeitungsgebühren sind wenn dann in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nachzulesen, ich glaube aber dass das reine Frotzelei ist und würde mir dort einfach den Chef kommen lassen und mal mit dem Reden und ihm sagen dass, ihnen nach § 922 ff Gewährleistung zusteht und ihnen nach § 932 ein sofortiger Austausch zusteht (sollte für einen Nicht -Jus-studierten Menschen genügen so zu argumentieren), falls er mit der Bearbeitungsgebühr kommt dann sagen sie ihm (sehr strittig mein tipp, aber egal) dass dies nach den §§ 8 und 9 KSchG verboten ist (diese Paragraphen regeln zwar die Zulässigkeitsgrenzen der vertraglichem Gewährleistungsausschlusses, mit viel Kreativität kann man damit sagen, dass das eine inadäuquate Verteuerung ist und dadurch sittenwidrig ist)

in der hoffnung sie erzählen dass was ich geschrieben habe, keinem studierten juristen,

verbleibe ich mfg

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