schönen tag. ich habe kürzlich eine eigentumswohnung geerbt. diese möchte ich nun verkaufen. ist es für mich als verkäufer notwendig, dem käufer die unbedenklichkeitsbescheinigung des finanzamtes (die beim gericht aufliegt im zuge der verlassenschaftsabhandlung, bei der ich - wie gesagt - eigentümer der eigentumswohnung wurde)zu übergeben bzw. muss ich diese nochmals beim finanzamt od. gericht anfordern?
den beschluss der einantwortung habe ich.
braucht der käufer tatsächlich noch die unbedenklichkeitsbesch. für die eingaben beim grundbuch?
unbedenklichkeitsbescheinigung
RE: unbedenklichkeitsbescheinigung
> schönen tag. ich habe kürzlich eine eigentumswohnung geerbt. diese möchte ich nun verkaufen. ist es für mich als verkäufer notwendig, dem käufer die unbedenklichkeitsbescheinigung des finanzamtes (die beim gericht aufliegt im zuge der verlassenschaftsabhandlung, bei der ich - wie gesagt - eigentümer der eigentumswohnung wurde)zu übergeben bzw. muss ich diese nochmals beim finanzamt od. gericht anfordern?
> den beschluss der einantwortung habe ich.
> braucht der käufer tatsächlich noch die unbedenklichkeitsbesch. für die eingaben beim grundbuch?
Ja, soweit ich mich da erinnere, schon. Denn wenn Sie - obschon dazu berechtigt, nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sind, sozusagen "außerbücherliche" Eigentümerin sind, dann muss der Käufer, um seinerseits nun ins Grundbuch zu kommen, das vorlegen, was Sie hätten müssen, wenn Sie um Eintragung angesucht hätten, und dazu gehört eben auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Erkundigen Sie sich vorher vorsichtshalber noch beim zuständigen Grundbuchsgericht.
Es gibt aber die Möglichkeit, dass Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Käufer auf einem für Sie sicheren Weg zukommen lassen können, falls nötig (Abwicklung). Das aber am besten über Anwalt und Notar (Treuhandschaft).
mfg, Akita
> den beschluss der einantwortung habe ich.
> braucht der käufer tatsächlich noch die unbedenklichkeitsbesch. für die eingaben beim grundbuch?
Ja, soweit ich mich da erinnere, schon. Denn wenn Sie - obschon dazu berechtigt, nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sind, sozusagen "außerbücherliche" Eigentümerin sind, dann muss der Käufer, um seinerseits nun ins Grundbuch zu kommen, das vorlegen, was Sie hätten müssen, wenn Sie um Eintragung angesucht hätten, und dazu gehört eben auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Erkundigen Sie sich vorher vorsichtshalber noch beim zuständigen Grundbuchsgericht.
Es gibt aber die Möglichkeit, dass Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Käufer auf einem für Sie sicheren Weg zukommen lassen können, falls nötig (Abwicklung). Das aber am besten über Anwalt und Notar (Treuhandschaft).
mfg, Akita
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