Arbeiten am Samstag

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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claudia79
Beiträge: 1
Registriert: 18.12.2007, 12:31

Arbeiten am Samstag

Beitrag von claudia79 » 18.12.2007, 12:38

Hallo!

Ich habe eine Frage zur Regelung der Samstagsarbeit. Ich werde demnächst als stellvertr. Abteilungsleiterin im Einzelhandel beginnen und möchte nun wissen, wie viele Samstage ich dann im Monat tatsächlich arbeiten muss. Mein Arbeitgeber erklärte mir, dass ich "wahrscheinlich" 1 Samstag im Monat frei habe, laut Gesetz muss aber jedoch auf jeden Samstag an dem ich nach 13.00 Uhr gearbeitet habe, der darauffolgende zur Gänze frei bleiben....oder habe ich da was falsch verstanden?
In meinem Arbeitsvertrag steht etwas von einem roulierenden 6 Tage Freizeitsystem, was aber dann bedeuten würde, dass ich nur jeden 6. Samstag frei habe?!

Ich wäre für eine rasche Antwort wirklich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen,
Claudia



moflo
Beiträge: 2
Registriert: 01.05.2008, 12:59

Beitrag von moflo » 01.05.2008, 14:10

Hallo!

Im KV für die Handelsangestellten wird unter Punkt VI. Arbeitszeit, C. Arbeitszeit im Einzelhandel zwischen folgenden Gruppen unterschieden:

- 1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhandel
- 2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13:00 offen gehalten werden

Ich nehme an, dass bei dir letzterer Punkt zutrifft.

Hier gibt es folgende (für dich sicher interessante) Unterpunkte:

2.1: Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13:00 beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschirften das Offenhalten zulassen.
In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben.

Ausnahmen:

- Verkaufstätigkeiten, die nach den § 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind
- Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember
- dem Fertigbedienen von Kunden gemäß §8 des Öffnungszeitengesetzes 1991 (idF 2003)
- Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG

2.2. Im Folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellt und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13:00 beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:

- Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.

- Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die - mit Ausßnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13:00 offen gehalten werden.

- Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verordnung gem § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.


Dann gibt es auch noch Sondervereinbarungen für kleinere Betriebe
(<= 25 Beschäftigte).

Resümee meinerseits: Wenn unter § 12 ARG (LINK => http://www.jusline.at/12_Ausnahmen_durc ... n_ARG.html) kein Punkt auf dich zutrifft, dann solltest du normalerweise am Samstag nach einem Samstag, an welchem du nach 13:00 arbeitest, frei haben.


Ich gratuliere dir jedenfalls zu deiner Beförderung und wünsche dir alles Gute für die Zukunft!

Lg

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