Prozeßkostenhilfe für Gutachter :oops:

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Nina62
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Prozeßkostenhilfe für Gutachter :oops:

Beitrag von Nina62 » 23.07.2007, 14:18

Hallo,
ich bräuchte dringend jemanden, der sich in der ZPO zu Hause fühlt.
Wir führen seit letztem Jahr ein Verfahren gegen unseren ehemaligen Holzbauer. Er hat nicht nur unser Holzskeletthaus
ohne die nötige Firmenbefugnis (darf nur Innenausbauten machen) angefertigt und aufgestellt, er fand es obendrein auch noch unnötig, eine Statik anfertigen zu lassen. Jetzt bewegte sich das Haus derartig, dass die Hauptbalken tief einrissen und die Ständer sich drehten. Eine Fachfirma schrieb: Gefahr in Verzug!
Im letzten Jahr wurde nach einem Brand auch die Statik für über 20 000,-€ saniert, doch es reichte nicht aus. Es dreht sich noch immer!
Im letzten Sommer verklagten wir die Firma. Für die beantragten Gutachter beantragten wir Prozeßkostenhilfe. Der Richter verlangte die Erklärung einiger Punkte aus dem Antrag, was wir fristgerecht nachreichten.
Am 19.03.07 mailte mir unser Anwalt, dass wir wohl Prozeßkostenhilfe gewährt bekommen haben müssten, da die Gutachter uns in 2 Tagen zu einem Vororttermin sehen wollen. Einen Beschluß sahen wir nie. Dann wurde ein Gutachten geschrieben, das zweite fehlt bis heute. Es ist so was von daneben, dass es kaum erklärbar ist. Unser Anwalt meinte dazu, dass der Gutachter wohl schon zu alt und nicht mehr fähig wäre und beantragte eine Erinnerung an den Gutachter. Ein Gutachten ist für mich einer der stärksten Beweise überhaupt, ein falsches bricht dir das Genick. Ich denke, dass ich hier mehr tun muß, als dem Gutachter noch ein paar Erklärungen heraus zu locken. Trotz tatsächlicher Sanierungskosten von über 20 000,- Euro kommt der Gutachter auf nicht einmal 1 000,-€!
Ich denke § 362 Abs. 2 ZPO wäre hier richtiger?!
Am 04.07.07 gab der Richter einen Beschluß heraus in dem er schrieb, dass wir im Januar entsprechend seiner Papiere Anspruch auf Prozeßkostenhilfe gehabt hätten, er die Entscheidung aber nicht fällen konnte, da der Akt beim Gutachter war. Nun sei das Vermögenszeugnis zu alt
(entspr. § 66 ZPO) und wir sollten daher ein neues bringen.
Ich glaube nicht, dass der komplette Akt zum Gutachter ging. Die Auskunft über unsere Finanzen einem technischen Sachverständigen vorzulegen, würde ich als Verletzung des Datenschutzes sehen. Ich glaube auch nicht, dass die mit dem Gutachten anfangen würde, wenn ihre Bezahlung nicht geklärt ist. Von uns ist niemand verstorben o.ä., sodaß ich auch nicht sehen, auf welcher Grundlage von uns schon wieder so ein Schein verlangt werden könnte.
Unser Anwalt ist momentan im Urlaub. Aber auch wenn er es nicht wäre, würde ich die Fragen hier stellen. Ich versuche seit Monaten von oder besser über ihn die Beweise der Gegenseite, die im vorbereitenden Schriftsatz als Urkunden aufgeführt sind, zu bekommen. Er sagt, er hat sie nicht. Ich versuche auch die ganze Zeit schon eine Kopie der Zeichnungen zu bekommen, nach denen der Gutachter gerechnet hat. Auch die bekomme ich nicht.
Nun hat mir die Kanzlei den Beschluß des Richters nicht mit dem Formblatt eines Vermögenszeugnisses für Prozeßkostenhilfe, sondern mit dem für eine Privatinsolvenz (§185 KO) zugestellt. Zusammen mit der Tatsache, dass ich keine Unterlagen bekomme und dann als Nichtfachmann im Gericht genauso auf die Schnelle ohne Hintergrundinfos erklären muß, wie mein Mann Vorort nach der Richtigkeit der techn. Zeichnungen gefragt wurde, auf die er mal einen kurzen Blick werfen durfte und dem Fakt, dass ich die Erinnerung nicht als ausreichend bei einem komplett falschen Gutachten empfinde, brauch ich die Meinung von Außenstehenden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina
:oops:



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