Hallo!
Im § 5 (1) MaklerG steht doch eigentlich, dass grundsätzlich ein Verbot der Doppeltätigkeit besteht, oder habe ich das falsch interpretiert?
Wie ist der letzte Teil dieses Absatzes zu interpretieren:
..., wenn nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
Was ist ein abweichender Gebrauch bzw. wie ist das zu erklären?
Danke für die Antwort im Voraus.
LG
Kira
Maklerrecht
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