Vielleicht kann mir zu folgendem Sachverhalt jemand helfen:
Mein Bekannter wurde unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 15.3.07 gekündigt und sofort vom Dienst frei gestellt. Nach sehr engagierter Arbeitssuche hat er glücklicherweise sofort wieder eine Anstellung gefunden, mit Eintrittstermin 1.2.2007.
Im Dienstvertrag ist ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart.
Der alte Dienstgeber, der zum 15.3.07 gekündigt hat, hat nun eine einvernehmliche Auflösung zu einem früheren Kündigungstermin vorgeschlagen, da der Arbeitnehmer durch den neuen Job ja quasi versorgt und auf das Entgelt in der Kündigungsfrist nicht mehr angewiesen sei.
Das Nebenbeschäftigungsverbot müsste doch obsolet sein, zielt es doch darauf ab, die Arbeitsleistung nicht zu sehr einzuschränken. Arbeitsleistung gibt es doch keine mehr bei Dienstfreistellung.
Kann mir jemand sagen, ob sich der alte Arbeitgeber auf das Nebenbeschäftigungsverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses - auch bei Dienstfreistellung - berufen kann.
Danke im voraus
Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreistellu
-
- Beiträge: 9
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreist
Hallo wgrassegger,
Wenn der Dienstgeber so "nett" ist und die Kündigung in eine einvernehmliche K. umwandelt, würde ich dies annehmen. Wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart wurde und dein Bekannter beginnt noch wärend der Kündigungsfrist bei der neuen Firma, könnte ihn der DG grundsetzlich Entlassen. Ich kenne aber keine gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Fall. Interessant ist vielleicht auch der Grund der Kündigung und der Dienstfreistellung.
Wenn der Dienstgeber so "nett" ist und die Kündigung in eine einvernehmliche K. umwandelt, würde ich dies annehmen. Wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart wurde und dein Bekannter beginnt noch wärend der Kündigungsfrist bei der neuen Firma, könnte ihn der DG grundsetzlich Entlassen. Ich kenne aber keine gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Fall. Interessant ist vielleicht auch der Grund der Kündigung und der Dienstfreistellung.
-
- Beiträge: 9
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreist
Vielen Dank für Deine Anwort.
Nebenbeschäftigungsverbot wurde nur im Rahmen des Konkurrenzverbotes vereinbart, was dem Inhalt des Paragr. 7 ANG entspricht. Dieser Paragraf verbietet das Betreiben eines selbstständigen kaufmännischen Gewerbes, weiters das Betreiben von Handelsgeschäften auf eigene oder fremde Rechnung. Das trifft bei einer Angestelltentätigkeit ja nicht zu.
Ganz verstehe ich das nicht, denn eine Nebenbeschäftigung ist doch nicht mehr relevant bei einer Dienstfreistellung. Das Nebenbeschäftigungsverbot soll ja einer Minderung der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber vorbeugen. Dieser Zweck ist ja obsolet geworden. Der alte Dienstgeber kann doch keinen Schaden, wenn der Gekündigte in der Kündigungsfrist wieder ein neues Dienstverhältnis beginnt.
Nebenbeschäftigungsverbot wurde nur im Rahmen des Konkurrenzverbotes vereinbart, was dem Inhalt des Paragr. 7 ANG entspricht. Dieser Paragraf verbietet das Betreiben eines selbstständigen kaufmännischen Gewerbes, weiters das Betreiben von Handelsgeschäften auf eigene oder fremde Rechnung. Das trifft bei einer Angestelltentätigkeit ja nicht zu.
Ganz verstehe ich das nicht, denn eine Nebenbeschäftigung ist doch nicht mehr relevant bei einer Dienstfreistellung. Das Nebenbeschäftigungsverbot soll ja einer Minderung der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber vorbeugen. Dieser Zweck ist ja obsolet geworden. Der alte Dienstgeber kann doch keinen Schaden, wenn der Gekündigte in der Kündigungsfrist wieder ein neues Dienstverhältnis beginnt.
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreist
Achso, wenn es um das Konkurrenzverbot geht ist die Sachlage klar!
Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses kann es den im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes tätigen Angestellten untersagt werden, ohne Bewilligung des Arbeitgebers
ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnungen Handelsgeschäfte zu machen.
**Vorsicht**
Der Arbeitgeber kann auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ausdrücklich oder stillschweigend verzichten.
Das Konkurrenzverbot gilt während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist – selbst dann, wenn der Angestellte seinen Urlaub konsumiert oder vom Dienst freigestellt ist.
Verstöße gegen das Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. die Herausgabe der bezogenen Vergütungen verlangen.
Das dargestellte Konkurrenzverbot gilt nur für Angestellte. Im Arbeiterdienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt!
Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses kann es den im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes tätigen Angestellten untersagt werden, ohne Bewilligung des Arbeitgebers
ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnungen Handelsgeschäfte zu machen.
**Vorsicht**
Der Arbeitgeber kann auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ausdrücklich oder stillschweigend verzichten.
Das Konkurrenzverbot gilt während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist – selbst dann, wenn der Angestellte seinen Urlaub konsumiert oder vom Dienst freigestellt ist.
Verstöße gegen das Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. die Herausgabe der bezogenen Vergütungen verlangen.
Das dargestellte Konkurrenzverbot gilt nur für Angestellte. Im Arbeiterdienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt!
-
- Beiträge: 9
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreist
Danke für die schnelle Antwort.
Ausgegangen ist die Sache so.
Vom Arbeitgeber wurde meinem Bekannten angedeutet, dass er, falls er nicht auf eine Verkürzung der Kündigungsfrist um einen halben Monat zustimme, damit rechnen müsse, dass der alte Arbeitgeber einmal kein Zeugnis ausstellen wird und weiters eine schlechte Referenz gegenüber dem neuen Arbeitgeber aussprechen könnte.
Auf das Konkurrenzverbot ist bei diesem Gespräch gar nicht eingegangen worden, womit ich gerechnet habe.
Um den Kopf bei Antritt seines neuen Dienstverhältnisses frei zu haben, hat mein Bekannter schließlich zugestimmt, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verkürzt wird, hat aber gleichzeitig auf das "Angebot" der besseren Referenz bei Zustimmung ausdrücklich verzichtet.
Gruss
Waltraud
Ausgegangen ist die Sache so.
Vom Arbeitgeber wurde meinem Bekannten angedeutet, dass er, falls er nicht auf eine Verkürzung der Kündigungsfrist um einen halben Monat zustimme, damit rechnen müsse, dass der alte Arbeitgeber einmal kein Zeugnis ausstellen wird und weiters eine schlechte Referenz gegenüber dem neuen Arbeitgeber aussprechen könnte.
Auf das Konkurrenzverbot ist bei diesem Gespräch gar nicht eingegangen worden, womit ich gerechnet habe.
Um den Kopf bei Antritt seines neuen Dienstverhältnisses frei zu haben, hat mein Bekannter schließlich zugestimmt, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verkürzt wird, hat aber gleichzeitig auf das "Angebot" der besseren Referenz bei Zustimmung ausdrücklich verzichtet.
Gruss
Waltraud
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Aufnahme neues Dienstverhältnis während der Dienstfreist
Hallo Waltraud!
Für die Zukunft:
Ein Dienstzeugnis muss immer auf verlangen ausgestellt werden; darin darf auch keine "schlechte Referenz" enthalten sein! Der Arbeitgeber darf dich bei deiner Jobsuche nicht behindern, auch wenn du schlechte Arbeit geleistet hast oder entlassen wurdest!
Viele Grüße
Patrick
Für die Zukunft:
Ein Dienstzeugnis muss immer auf verlangen ausgestellt werden; darin darf auch keine "schlechte Referenz" enthalten sein! Der Arbeitgeber darf dich bei deiner Jobsuche nicht behindern, auch wenn du schlechte Arbeit geleistet hast oder entlassen wurdest!
Viele Grüße
Patrick
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 6 Gäste