§ 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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§ 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von JUSLINE » 03.01.2007, 19:53

Hallo!



Ich habe eine Frage zu Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr. Voerst einmal die Situation:

-) Gasse in Wien (Nordmangasse) mit allg. Fahrverbor, Zufahrt gestattet. Es ist keine Sackgasse.

-) Auf einer Seite stehen Halte- und Parkverbotsschilder; auf der anderen Seite stehen eigentlich immer Autos (obwohl lt. $24 eigentlich verboten).

-) Ich bin auf der Seite ohne Schilder geparkt und habe eine Anzeige ohne Erlagschein bekommen.



Jetzt im nachhinein bin ich schlauer. Nur bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass durch das allg. Fahrverbot und die Halte- und Parkverbotsschilder auf der anderen Seite, sowie das ich an dieser Stelle im Autos parken gesehen habe, parken erlaubt ist. Mir ist auch bewußt, dass die soeben genannten Gründe nicht vor dem Gesetz gelten. :-(



Nun meine Fragen:

-) Kann es trotz fehlendem Erlagscheine noch "nur" ein Organstrafmandat werden, oder werden es (laut wien.at) die 600ATS (1995)?

-) In $24 ist von "fließenden Verkehr" die Rede. Doch durch das allg. Fahrverbot entspricht dieser Abschnitt meinem Gefühl nach eher einem "Parkplatz"?



Danke für eure Anworten im Voraus



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RE: § 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von JUSLINE » 03.01.2007, 20:00

achja - noch eine Frage:

Auf der Anzeige ist angekreut, dass die MA48 zum Abschleppen veranlasst wurde. Die Anzeige erfolgte um 10:10 um 16:00 habe ich sie vorgefunden - hat das für mich noch eine Relevanz?



Danke


MEMIL
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RE: § 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von MEMIL » 04.01.2007, 21:04

Für das Abschleppen musst du nur eine Verwaltungsgebühr einschließlich einer Gehweggebühr (Falls der Abschleppdienst kontaktiert und am Ort und Stelle angekommen ist). Der Abschleppvorgang selbst wird dir nicht angerechnet.

Dass du keinen Erlagschein bekommen hat, ist nur damit zu begründen, dass für diese Übertretung keine Anonymstrafverfügung vorgesehen ist, sondern eine amtliche Strafe (wo eben alles samt Gebühr der MA-48, angerechnet wird. Eine Führerscheinanmerkung für diese Übertretung ist nicht vorgesehen (außer du hättest dein Auto vor oder im einen Tunnel abgestellt).

MfG,

MEMIL


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RE: § 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von MEMIL » 04.01.2007, 21:04

Für das Abschleppen musst du nur eine Verwaltungsgebühr einschließlich einer Gehweggebühr (Falls der Abschleppdienst kontaktiert und am Ort und Stelle angekommen ist). Der Abschleppvorgang selbst wird dir nicht angerechnet.

Dass du keinen Erlagschein bekommen hat, ist nur damit zu begründen, dass für diese Übertretung keine Anonymstrafverfügung vorgesehen ist, sondern eine amtliche Strafe (wo eben alles samt Gebühr der MA-48, angerechnet wird. Eine Führerscheinanmerkung für diese Übertretung ist nicht vorgesehen (außer du hättest dein Auto vor oder im einen Tunnel abgestellt).

MfG,

MEMIL


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RE: § 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von JUSLINE » 05.01.2007, 09:30

Danke für die Antwort.



Zum Abschleppen: Wenn auf der Anzeige der Abschleppdienst angekreuzt ist, würde ich das als "kontaktiert" werten. Oder liege ich hier falsch?



Gestern Abend, also ca. 35h nach der Anzeige, hat der damals vor mir stehende Wagen noch immer mit dem Strafzettel in der Winschutzscheibe geparkt. Gibt es hier ein gesetzliches Zeitlimit? Denn es kann doch nicht sein, dass (und ich unterstelle einmal, dass der Abschleppdienst, wenn es auf der Anzeige angekreuzt ist, wirklich kontaktiert wurde - ein Schelm wer anderes denkt) erst irgendwann kommt und die Anzeige damit ohne Sinn einfach ein wenig teurer gemacht wird.



Weiters habe ich mir die entsprechende Verordnung vom Land Wien zu den Kosten vom Abschleppen rausgesucht - hier gibt es nur die Punkte Abschleppen und Verwahren - aber nicht "Abschleppversuch". Kann ich aus der Antwort entnehmen, dass dies wo anders geregelt ist?



Ich rechne nun mit einer Strafe von rund 100,-. Nachdem ich das ganze einfach nur als Abzocke empfinde, würde ich, wenn es soweit ist, gegen die Höhe der Strafe gerne Einspruch erheben. Und zwar aus den in meinem ersten Posting genannten Gründen:

-) Allg. Fahrverbot

-) Dort stehen immer Autos - auch jetzt!

-) Höchstens alle 5 Minuten ein Auto auf dieser Straße.

-) Regelmäßig sehe ich eine Polizeistreife durchfahren, die hier noch nie etwas beanstandet hat

-) Die Straße verengt sich schon nach ca. 200m zu einer einspurigen mit Gegenverkehr.



Aus den obigen Gründen sehe ich, obwohl die Anzeige nach §24 natürlich rechtens ist, nicht wirklich einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert.



Hat der Einspruch überhaupt eine Chance oder kann ich es mir gleich sparen?

Primera
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RE: § 24 Abs. 3 lit. d StVO - trotz allg. Fahrverbot?

Beitrag von Primera » 08.02.2007, 15:50

hallo frankster!



ich habe auch so eine anzeige (samt abschleppformular) bekommen!

ich habe heute die anonymverfügung über € 70,-- bekommen und sehe es eigentlich nicht wirklich ein, da dort in der nordmanngasse immer geparkt wird. (ich sehe das genauso, wie du es in deinem letzten post geschrieben hast...)



vielleicht können wir uns zusammenreden bezüglich einspruch schreiben!! vielleicht sehen die von der parkraumüberwachung das eher ein, wenn sich mehrere zusammentun (bzw. zumindest wir 2... ;)



also wenn du lust hast kannst mich unter Andreas.JOSEF@tele2.at erreichen!



schönen tag noch!

andreas


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