Ich habe mein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück - Parkplatz eines Freizeitzentrums - abgestellt und ein Organmandat bekommen. Begründung: Fahrzeug außerhalb der Parkfläche abgestellt.
Bei den Einfahrten zu diesem Privatgrundstück sind keine Zusatztafeln angebracht, dass die Straßenverkehrsordnung gilt.
Habe ich dieses Organmandet zurecht bekommen?
§24-StVO
RE: §24-StVO
Eine Gültigkeit der STVO muß nicht angekündigt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Jedoch ergibt sich aus Ihrer Beschreibung eine Nichtzuständigkeit der Polizei/Gendamerie.
(§1 Abs.2 STVO).
Das "Delikt" wäre nur über eine Besitzstörungsklage andbar. (Bezirksgericht).
Nur meine Meinung, ohne Gewähr!!!
(§1 Abs.2 STVO).
Das "Delikt" wäre nur über eine Besitzstörungsklage andbar. (Bezirksgericht).
Nur meine Meinung, ohne Gewähr!!!
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