Abschleppdienst
Abschleppdienst
ISt hier jemandem bekannt, ob ein Abschleppdienst bei Abbeförderung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge einer Benachrichtigung hinterlassen oder durchführem muss, bzw. die Polizei verständigen ?
RE: Abschleppdienst
ja. § 89a stvo lautet folgendermaßen:
(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem
Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen
Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür
örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes
nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu
verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die
Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem
Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen
Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür
örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes
nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu
verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die
Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
RE: Abschleppdienst
danke, habe ich bei unterlassen dieser unverzüglichen Benachrichtigungspflicht Chancen die Abbeförderung zu beeinspruchen, und falls ja, wie (ist ja eine private Firma und keine Behörde gewesen) ?
RE: Abschleppdienst
die verständigungspflicht ist eine reine ordnungsvorschrift. wenn sie verletzt wird, begründet das keinen verfahrensmangel, der zur begründung einer berufung gegen den abschleppkostenbescheid berechtigt. damit man zu einem solchen bescheid kommt, genügt es, das auto vom aufbewahrungsplatz ohne entrichtung der abschleppgebühren abzuholen, da diese dann eben bescheidmäßig vorgeschrieben werden. die bekämpfung der abschleppung allein ist auch über maßnahmenbeschwerde an den uvs möglich (frist 6 wochen ab kenntnis von der abschleppung, achtung wg. kostenrisiko im fall der erfolglosigkeit !).
die frage ob bei einer von der behörde veranlassten abschleppung ihr eigener abschleppwagen oder der eines v. ihr beauftragten privaten vorfährt, ist rechtlich ohne belang.
die frage ob bei einer von der behörde veranlassten abschleppung ihr eigener abschleppwagen oder der eines v. ihr beauftragten privaten vorfährt, ist rechtlich ohne belang.
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