Servus an alle !
Danke Euch allen - das mit der Sache, dass man Strafverfügungen wg. § 103 Abs. 2 KVG in Deutschland nicht vollstrecken kann, hatten wir auch schon irgendwo dunkel im Hinterkopf...
Wir wollten aber die Sache auch interessehalber durchziehen, um für die Zukunft zu lernen, wie das Verfahren bei Verkehrsstrafen in Österreich genau abläuft.
Die zuständige steierische Bezirkshauptmannschaft liegt auch wirklich etwas abgelegen - viele Erfahrungen mit "Kunden" aus Deutschland werden die nicht haben (in Salzburg oder Tirol wird das Tagesgeschäft sein...) - und sie ließen sich auch wirklich sehr viel Zeit - der Verstoss war Mitte Januar 2004 - die Anonymverfügung kam Ende März...
In ein paar Tagen tritt eh' die Vervolgungsverjägrung ein - und unser Obmann KANN wirklich nicht der Lenker gewesen sein - er hat gar keinen Führerschein!!

Daher legt er natürlich Einspruch gegen die Strafverfügung ein...
Mal sehen, was weiter passiert - wenn Interesse besteht, halte ich das Forum auf dem laufenden!
Ähm - was mir gerade einfällt: Ist das noch keinem österreichischen Bürger eingefallen, wegen der Verpflichtung zur Selbstbelastung oder der Belastung naher Angehöriger durch den § 103 KVG sich bis zum Europäischen Gerichtshof durchzuklagen ?
Gerade hat das ein Deutscher auch erfolgreich betrieben, dessen niederländischer Führerschein in D nicht anerkannt wurde - er wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt - der EUGH stellte fest, dass der FS aus den Niederlanden gilt, auch wenn er keinen Deutschen FS mehr kriegen würde - PUNKT !