§73 Abs. 2 - Interpretationen
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Miserable_Maximus
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§73 Abs. 2 - Interpretationen
Wie wird eigentlich der zweite Absatz hier interpretiert? Erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe auch, wenn man die Studienbeihilfe nur zu Unrecht zu erlangen versucht hat, oder nur, wenn sie tatsächlich erlangt wurde (also das Geld geflossen ist), wie es im Gesetz steht?
Re: § 73 Abs.2 StudFG - Interpretationen
Du beziehst Dich auf das Studienförderungsgesetz. Entsprechend dem ersten Absatz umfasst die Verwaltungsübertretung auch den Versuch.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Miserable_Maximus
- Beiträge: 14
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Re: §73 Abs. 2 - Interpretationen
Warum eigentlich? Der erste Absatz spricht von einer Geldstrafe. Der zweite Absatz spricht vom Erlöschen des Anspruchs, und dort steht „erlangt“ und nicht „zu erlangen versucht“. Vorausgesetzt natürlich, dass keine Strafe verhängt wurde – weder gerichtlich noch verwaltungsrechtlich.
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