Guten Abend,
aus den Medien ist zu erfahren, dass es in näherer Zukunft eine Gesetzesänderung geben wird, aufgrund derer eMopeds im Gegensatz zu eBikes führerscheinpflichtig werden...
Wie genau sind dann eMopeds (gesetzlich) definiert ? Ist ein Elektro-Dreirad oder ein dreirädriger Lastkarren der bisher als eFahrrad durchgegengen ist oder ein 4-Rad-Gefährt mit Pedalantrieb und Elektrounterstützung (-> google "Metallhase") nun ein eBike oder ein eMoped ?
danke, LG
eBike und eMoped ?
Re: eBike und eMoped ?
Hier findet man die Kriterien, nach denen die Zuteilung erfolgt:
https://www.bmimi.gv.at/service/presse/hanke/2026/0416-stvo.html
https://www.bmimi.gv.at/service/presse/hanke/2026/0416-stvo.html
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: eBike und eMoped ?
DANKE für den Link !
ein elektrisch angetriebenes Dreirad ohne Pedale aber mit Gasgriff ist zumindest KEIN zweirädriges Fahrzeug
(Definition eMoped auf der verlinkten Webseite) - jedoch:
> Mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (zum Beispiel „Seniorenmobile“) fallen nach wie vor
> unter die Definition des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 lit. der StVO 1960 und gelten rechtlich als Fahrrad,
> sofern sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von
> nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde aufweisen (§ 1 Absatz 2a Kraftfahrgesetz (KFG)).
erfüllt ein DREIRÄDRIGES Fahrzeug - im Gegensatz zu einem Vierrädrigen - (juristisch) die Definition von "mehrspurig" ?
ein elektrisch angetriebenes Dreirad ohne Pedale aber mit Gasgriff ist zumindest KEIN zweirädriges Fahrzeug
(Definition eMoped auf der verlinkten Webseite) - jedoch:
> Mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (zum Beispiel „Seniorenmobile“) fallen nach wie vor
> unter die Definition des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 lit. der StVO 1960 und gelten rechtlich als Fahrrad,
> sofern sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von
> nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde aufweisen (§ 1 Absatz 2a Kraftfahrgesetz (KFG)).
erfüllt ein DREIRÄDRIGES Fahrzeug - im Gegensatz zu einem Vierrädrigen - (juristisch) die Definition von "mehrspurig" ?
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