Immobilienverkauf - Verzugszinsanspruch an wen richten bei verspäteter Geldfreigabe

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plump
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Immobilienverkauf - Verzugszinsanspruch an wen richten bei verspäteter Geldfreigabe

Beitrag von plump » 16.02.2026, 17:22

Guten Abend,

beim Kollegen V (Verkäufer) kam es zu einem privaten Hausverkauf an K (Käufer). Nach Abwicklung aller Daten, der Eintragung ins Grundbuch und bereits dem Einzug von K in die Immobilie, hat V den Treuhänder kontaktiert um zu fragen wann die Auszahlung vom Treuhandkonto erlangt, da die Eintragung ins Grundbuch bereits vollzogen wurde. Auf diese Rückfrage hin hat der Treuhänder erwähnt, dass die Pfandbestellungsurkunde sowie deren notarielle Beglaubigung fehlerhaft waren und daher keine Auszahlung erfolgen kann - trotz der bereits getätigten Grundbucheintragung. Das Fehlverhalten liegt also an der Bank der Käuferseite, welche zwar erneut dringlichst kontaktiert wurde, aber nur träge reagiert.

Da die Kaufsumme nicht unerheblich ist, fallen in diesem Zusammenhang Verzugszinsen an - die die Bank von K verursacht hat.

Da der Verkauf an sich aber von Privat an Privat gerichtet ist, stellt sich die Frage an wen diese Forderung von V nun zu richten ist (an Bank von K, oder an K direkt welcher diesen Anspruch an die Bank weitergeben kann) - und zu welchem Zinssatz (Privatrechtlich wurde im Kaufvertrag ein erhöhter Zins anstelle der sonst üblichen 4% vereinbart sollte es zum Verzug des Kaufpreiszahlungssumme kommen, was theoretisch nicht eingetreten ist denn der Kaufpreis wurde fristgerecht hinterlegt, nur ist die Auszahlung verzögert).

LG



alles2
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Re: Immobilienverkauf - Verzugszinsanspruch an wen richten bei verspäteter Geldfreigabe

Beitrag von alles2 » 17.02.2026, 09:24

Ein vereinbarter höherer Satz bei den Verzugszinsen als der gesetzliche von 4 % p.a. entspricht dem Vorgehen nach § 1000 Abs.2 ABGB. Nachdem es einen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer und einen einen Kreditvertrag zwischen Käufer und dem Kreditinstitut geben dürfte, könnte der Verkäufer gem. § 1333 ABGB und in weiterer Folge der Käufer gem. § 988 ABGB geltendmachen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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Re: Immobilienverkauf - Verzugszinsanspruch an wen richten bei verspäteter Geldfreigabe

Beitrag von MG » 18.02.2026, 17:33

Aus meiner Sicht wird hier wohl der Vertragserrichter übrig bleiben, da er letztendlich die Verantwortung dafür trägt, die Pfandurkunde nach Erhalt von der Bank zu prüfen, ob diese auch verbücherungsfähig ist. Der Sachverhalt liest sich so, als ob der Fehler erst nach einem - erfolglosen - GB-Gesuch aufgefallen wäre.

Die vereinbarten Verzugszinsen gelten nur im Verhältnis zum Käufer, der aber ja nicht in Verzug war. Der Vertragserrichter haftet für den verursachten Schaden, also für die Mehrkosten, die der Verkäufer durch die verspätete Auszahlung hatte.

(Ist ihm der Fehler aber schon bei Erhalt der Urkunde aufgefallen und hat das Zurücksenden, Verbessern und Neuzusenden die Verzögerung verursacht, dann wäre dem Vertragserrichter aus der konkreten Abwicklung jedoch kein Vorwurf zu machen!)
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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