Hallo!
Mein Mietvertrag läuft sm 15.03.2026 aus und ich hab im Vertrag folgendes stehen:
"Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus heutiger Sicht, und bei regelmäßiger Einzahlung
der vorgeschriebenen Gesamtmiete bis zum fünften Tag eines Monats, möglich. Dem Mieter
wird ein einmaliges Optionsrecht auf eine Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt."
Ich habe immer pünktlich gezahlt und möchte nun verlängern.
Was sagt ihr dazu?- Könnte der Wortlaut "...aus heutiger Sicht..." gegen mich verwendet werden? Dann wäre der gesamte Absatz ja belanglos. ich wollte aber damals das Optionsrecht bewusst in den Vertrag mit aufgenommen haben. Wurde ich für dumm verkauft?
Der Vermieter hat auf meine Frage, ob Verlängerung möglich, schon mal abgesagt (Email).
Danke!
Optionsrecht auf Verlängerung
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Fridolin01
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- Registriert: 28.11.2025, 13:13
Optionsrecht auf Verlängerung
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Re: Optionsrecht auf Verlängerung
Aus meiner Sicht ist eine Option ganz klar ein Rechtsinstrument, das einer Seite (somit Ihnen) die Möglichkeit gibt, durch einseitige Erklärung, einen Vertrag (bzw. hier eine Vertragsverlängerung) in Kraft zu setzen.
Ich schlage vor, dass Sie der Vermieterin eine Ausübungserklärung der Options übermitteln, am besten eingeschrieben und per mail etc.:
"Hiermit übe ich die mir eingeräumte Option auf Verlängerung des Mietvertrages aus, sodass sich dieser bis zum 14.3.2031 verlängert! Ich ersuche um Kenntnisnahme."
Die Vermieterin könnte sodann
1. einen Übergabeauftrag bei Gericht erwirken, das ist so etwas ähnliches, wie eine "Kündigung", das wird Ihnen zugestellt uns Sie müssen dann dagegen fristgemäß Einwendungen erheben und dann wird das Gericht darüber entscheiden, ob sich der Vertrag verlängert hat oder nicht.
2. Die VM könnte auch das (von ihr dann behauptete) Auslaufen des Mietvertrages mit März 26 abwarten und dann - weil Sie ja nicht ausziehen - eine Räumungsklage gegen Sie einbringen, gegen die Sie dann mit der Ausübung der Option argumentieren.
Aus Ihrer Sicht wäre - zumindest meiner Ansicht nach -
(ich hoffe, dass alles2 hier dann mitliest und sich zu meiner Ansicht äußert)
insbesondere dann, wenn die Vermieterin die Verlängerung wieder in Abrede stellen würde, auch die Einbringung einer Klage auf Feststellung, also (unjuristisch) "Bestätigung" des Gerichtes, dass sich der Vertrag verlängert hat, denkbar.
Dies vor dem Hintergrund, dass Sie wohl ein schützenswertes Interesse daran haben, nicht mit einer ungewissen Mietsituation konfrontiert zu sein.
Halten Sie uns am laufenden, bitte!
Alles Gute!
Ich schlage vor, dass Sie der Vermieterin eine Ausübungserklärung der Options übermitteln, am besten eingeschrieben und per mail etc.:
"Hiermit übe ich die mir eingeräumte Option auf Verlängerung des Mietvertrages aus, sodass sich dieser bis zum 14.3.2031 verlängert! Ich ersuche um Kenntnisnahme."
Die Vermieterin könnte sodann
1. einen Übergabeauftrag bei Gericht erwirken, das ist so etwas ähnliches, wie eine "Kündigung", das wird Ihnen zugestellt uns Sie müssen dann dagegen fristgemäß Einwendungen erheben und dann wird das Gericht darüber entscheiden, ob sich der Vertrag verlängert hat oder nicht.
2. Die VM könnte auch das (von ihr dann behauptete) Auslaufen des Mietvertrages mit März 26 abwarten und dann - weil Sie ja nicht ausziehen - eine Räumungsklage gegen Sie einbringen, gegen die Sie dann mit der Ausübung der Option argumentieren.
Aus Ihrer Sicht wäre - zumindest meiner Ansicht nach -
(ich hoffe, dass alles2 hier dann mitliest und sich zu meiner Ansicht äußert)
insbesondere dann, wenn die Vermieterin die Verlängerung wieder in Abrede stellen würde, auch die Einbringung einer Klage auf Feststellung, also (unjuristisch) "Bestätigung" des Gerichtes, dass sich der Vertrag verlängert hat, denkbar.
Dies vor dem Hintergrund, dass Sie wohl ein schützenswertes Interesse daran haben, nicht mit einer ungewissen Mietsituation konfrontiert zu sein.
Halten Sie uns am laufenden, bitte!
Alles Gute!
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Optionsrecht auf Verlängerung
Eigentlich kann ich dem nicht wirklich etwas hinzufügen. Dennoch tue ich es unter diesen Umständen gern. Eine Option ist eben keine Garantie und in 5 Jahren kann auch seitens der Vermieter ein Umdenken (z.B. Eigenbedarf usw.) hinsichtlich der Wohnung stattfinden. Den Grund müssen die Vermieter nicht mitteilen und sie können am Ende der Vertragslaufzeit die Räumung verlangen.
Selbst die Vorlage des "MG" gefällt mir gut. Man sollte explizit auf die vertraglich vereinbarte Option hinweisen, da es sein kann, dass die Vermieter den genauen Vertragsinhalt nicht mehr so gut kennen. Auf die letzte Mail hin könnte man bis Ende des Jahres (oder je nach Zeitpunkt der letzen Rückmeldung auch danach) nochmal lästig werden und fragen, ob eventuell ein Umdenken stattgefunden hat oder man neu verhandeln könnte (inklusive Tränendrüse seitens des Mieters).
Selbst die Vorlage des "MG" gefällt mir gut. Man sollte explizit auf die vertraglich vereinbarte Option hinweisen, da es sein kann, dass die Vermieter den genauen Vertragsinhalt nicht mehr so gut kennen. Auf die letzte Mail hin könnte man bis Ende des Jahres (oder je nach Zeitpunkt der letzen Rückmeldung auch danach) nochmal lästig werden und fragen, ob eventuell ein Umdenken stattgefunden hat oder man neu verhandeln könnte (inklusive Tränendrüse seitens des Mieters).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Fridolin01
- Beiträge: 2
- Registriert: 28.11.2025, 13:13
Re: Optionsrecht auf Verlängerung
Entschuldigung, aber ein Optionsrecht ist ein einseitiges Recht für den Mieter und der Vermieter kanns es sich eben nicht einfach mal anders überlegen.
Aber ja, eventuell ist im gar nicht Bewusst, was im Vertrag drinnen steht. Das wird er aber schon noch nachlesen müssen.
Die Frage ist halt einfach, ob man ein Optionsrecht mit so einem flapsigen ersten Satz einfach aushebeln kann. Eigentlich fühle ich mich, wäre dies der Fall, komplett veräppelt.
LG, der Betroffene
Aber ja, eventuell ist im gar nicht Bewusst, was im Vertrag drinnen steht. Das wird er aber schon noch nachlesen müssen.
Die Frage ist halt einfach, ob man ein Optionsrecht mit so einem flapsigen ersten Satz einfach aushebeln kann. Eigentlich fühle ich mich, wäre dies der Fall, komplett veräppelt.
LG, der Betroffene
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