Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

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KnightMove
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Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von KnightMove » 20.11.2025, 13:02

Situation: Jemand bringt eine Unterlassungsklage wegen angeblicher unwahrer und rufschädigender Äußerungen ein.

Das zuständige Bezirksgericht setzt sofort eine "Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung" an, knapp sechs Wochen später bzw. fünf Wochen nach Zustellung an den Beklagten. Eine Aufforderung zur Stellungnahme erhält der Beklagte nicht.

Aber nach § 230 ZPO
"... hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen."

Und:

"§ 257 ZPO Einleitung der Streitverhandlung
1. (1) Nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt."

Warum hat das Gericht diese Vorgangsweise nicht eingehalten und sofort eine Verhandlung angesetzt?

Ein Anwalt sagt beim Erstkontakt, dass gegen die schon angesetzte Verhandlung nichts unternommen werden könne. Aber warum? Kann gegen diese Vorgangsweise wider die ZPO nicht Beschwerde eingelegt werden - und auf Einhaltung der Fristen bestanden? (Demnach mindestens 7 Wochen in Summe, zuzüglich der Postwege und der Entscheidungsvorgänge im Gericht.)



alles2
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Re: Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von alles2 » 20.11.2025, 14:01

Es braucht nicht immer die Erlassung einer Klagebeantwortung durch das Gericht. Üblicherweise ergeht der Auftrag, wenn die Klage unschlüssig ist (§ 244 Abs.2 Z 4 ZPO) und kein Zahlungsbefehl erlassen wurde. Gibt es aber den Zahlungsbefehl und wird im Mahnverfahren Einspruch erhoben, so hat das Gericht die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzusetzen (§ 249 Abs.2 ZPO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

KnightMove
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Re: Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von KnightMove » 20.11.2025, 15:22

alles2 hat geschrieben:
20.11.2025, 14:01
Es braucht nicht immer die Erlassung einer Klagebeantwortung durch das Gericht. Üblicherweise ergeht der Auftrag, wenn die Klage unschlüssig ist (§ 244 Abs.2 Z 4 ZPO) und kein Zahlungsbefehl erlassen wurde. Gibt es aber den Zahlungsbefehl und wird im Mahnverfahren Einspruch erhoben, so hat das Gericht die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzusetzen (§ 249 Abs.2 ZPO).
Zunächst vielen Dank - im konkreten Fall gibt es aber keinen Zahlungsbefehl. Ich hätte § 230 nicht so weit stutzen sollen:

§ 230
"1. (1) Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen."

Das ist doch völlig eindeutig?! Kein Zahlungsbefehl, also ist eine Beantwortung aufzutragen.

§ 244 Abs.2 Z 4 ZPO bezieht sich nur darauf, dass bei Unschlüssigkeit kein Zahlungsbefehl erlassen werden darf. Dieser stand ohnehin nicht im Raum; es gab keine Geldforderung.

MG
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Re: Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von MG » 20.11.2025, 15:50

Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist keine Klagebeantwortung vorgesehen! (Es gibt dort auch keine Senate...)

Wenn Sie als Beklagter schon vor dem Termin etwas schriftlich an das Gericht senden möchten, steht Ihnen die Möglichkeit offen, einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

KnightMove
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Re: Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von KnightMove » 20.11.2025, 20:17

MG hat geschrieben:
20.11.2025, 15:50
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist keine Klagebeantwortung vorgesehen! (Es gibt dort auch keine Senate...)

Wenn Sie als Beklagter schon vor dem Termin etwas schriftlich an das Gericht senden möchten, steht Ihnen die Möglichkeit offen, einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen.
Vielen Dank für diese Klarstellung. Ja, jetzt sehe ich, dass das nach §. 440 Abs. 2 nicht gilt.

Noch zwei letzte Folgefragen:

1. Ein Anwalt hat im Erstgespräch sehr wohl von der Ratsamkeit bis Notwendigkeit einer schriftlichen Stellungnahme gesprochen. (Ob er sie "Klagsbeantwortung" genannt hat, weiß ich nicht mehr.) Gibt es dafür tatsächlich eine Frist von zwei Wochen vor der Verhandlung, und wenn ja, woraus ergibt sie sich?

2. Im Anlassfall ist der Kläger eine Person mit einer psychischen Störung. Die analoge Situation gab es schon vor ein paar Jahren einmal. Damals hat das Bezirksgericht ein EV-Verfahren angeregt, statt die Klage aufzunehmen. Dem EV-Verfahren hat sich der Kläger seinerzeit jedoch durch Umzug ins Ausland gezogen, wo er immer noch weilt.

Besteht für den Beklagten theoretisch die Möglichkeit, in seiner Klagsbeantwortung ein analoges Verfahren über Vertretung des Klägers an seinem Wohnort im Ausland anzuregen? Ich sehe nach § 110 JN, es "kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden." Daraus kann ich leider keine Antwort auf meine Frage ableiten.

(Und wäre eine solche Anregung durch den Beklagten überhaupt möglich, sei es bei einer Person im Inland; oder kann nur das Gericht selbst das von Anfang an veranlassen, und mit der Aufnahme der Klage und dem Tagsatzungstermin ist "der Zug abgefahren"?).

alles2
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Re: Unterlassungsklage - sofortiger Prozesstermin

Beitrag von alles2 » 20.11.2025, 23:02

Wir wissen nicht, wie fortgeschritten das Verfahren ist. Die zweiwöchige Frist kenne ich sonst nur beim Widerspruch gegen gewisse Versäumungsurteile (§ 397a Abs.1 ZPO), der dann (auch in einem Verfahren des Bezirksgerichts) den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten hätte.

Bedanke mich auch für den Hinweis mit dem BG. War mehr mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Klagebeantwortung entfallen kann, so wie es dort zu entnehmen ist:

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/2/1/Seite.1010324

Das mit dem BG hatte ich dabei glatt übersehen, weshalb man bzw. ich diesbezüglich dort besser aufgehoben gewesen wäre:

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/2/1/Seite.1010323

Also wenn der Anwalt das mit der 2-Wochen-Frist auf die Klagebeantwortung bezogen hätte, wäre es in Ansehung des § 257 Abs.1 ZPO nicht logisch, zumal die 3-wöchige Vorbereitungszeit ab Kenntnis von der Streitverhandlung nicht eingehalten werden könnte.

Es ist immer schwierig, auf Dinge einzugehen, die von einem Anwalt kommen, der (im Rahmen einer kurzen Erstauskunft) nicht wirklich mit der Sachlage betraut ist oder dessen Ausführungen nicht richtig verstanden worden sein könnten. Meine Empfehlung wäre daher, dass die Anliegen bei einem Gespräch mit dem Richter am Amtstag besser angebracht wären.

Jeder kann die Erwachsenenschutzvertretung anregen. Ob es das Gericht aufgreift, bleibt eine andere Frage. Ist der potentiell psychisch Kranke in Deutschland daheim, wo "die getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt" werden können, wäre die Betreuungsanregung an das Amtsgericht seines Wohnortes zu richten und würde ungefähr so aussehen:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/lindau/formular_zur_anregung_einer_betreuung.pdf

Sollte dem nachgegangen werden, könnte diese Betreuungssache dem BG gemeldet werden, welches den Zivilprozess eventuell bis zur Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers aussetzen könnte. Wegen § 6a ZPO mag ich mich da nicht festlegen, da dort die Rede von einer inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit ist. Dennoch könnte die Anregung beim heimischen Gericht erfolgen und man würde sehen, ob es sich für unzuständig sieht oder die Sache abgetreten wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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