Hallo Forum,
"§ 13 BPGG Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe" besagt:
"(1)Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen."
Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3.
Gemäß § 13 des Bundespflegegeldgesetzes hat das Pflegegeld in der Differenz zwischen 20 % des gebührenden Pflegegeldes und dem Taschengeld (10% der Pflegestufe 3) zu ruhen.
=> Die pflegebedürtige Person erhält von den 20% des Pflegegeldes also nur das Taschengeld i.H.v. 10% der Pflegestufe 3.
Was heisst in diesem Zusammenhang "ruhen"?
Heisst das einfach "wird einbehalten und niemals ausgezahlt" oder "wird später ausgezahlt"?
Was ist der sachliche Hintergrund dafür, dass dem Pflegebedürftigen weniger ausbezahlt wird?
Danke vorab.
Bedeutung und Hintergrund von §13 Abs 1 BPGG
-
DerAuslandsÖsterreicher
- Beiträge: 21
- Registriert: 09.10.2024, 14:21
Re: Bedeutung und Hintergrund von § 13 Abs 1 BPGG
Wenn der Anspruch ruht, bedeutet es nichts anderes, als dass dem Antragsteller bzw. Pflegebedürftigen das Pflegegeld von der PV nicht mehr direkt überwiesen wird. Von wem bzw. ob das Taschengeld vom Heim überwiesen oder ausgehändigt wird, kann ich nicht sagen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: kn2058 und 31 Gäste