Hallo Forum,
folgende Frage:
Zur steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungskosten ist im Netz an vielen Stellen über den Fall zu lesen, dass Hinterbliebene diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können (bis 20.000 €), sofern KEIN Nachlassvermögen vorhanden ist, aus dem die Kosten gedeckt werden konnten.
Also wenn quasi ein anderer als der Verstorbene die Bestattung aus seinen Einnahmen bzw. seinem Vermögen bezahlt hat.
Was aber gilt im Fall, dass Nachlassvermögen vorhanden war, aus dem auch die Bestattungskosten vollständig beglichen wurden?
Sind die Bestattungskosten dann in der (letzen) Steuererklärung für den Verstorbenen als außergewöhnliche Belastung voll absetzbar?
Danke & Gruß
Steuererklärung für Verstorbenen: Bestattungskosten voll absetzbar?
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Re: Steuererklärung für Verstorbenen: Bestattungskosten voll absetzbar?
Der Angehörige, der die Ausgabe getätigt hat, hätte die außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) mit Selbstbehalt in seiner eigenen Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend zu machen und nicht im Namen des Verstorbenen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass Begräbniskosten iSd § 34 Abs.2 EStG insoweit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden. Warum grundsätzlich die Begräbniskosten aus dem vorhandenen Nachlass zu bestreiten sind, wird in der Randziffer (Rz) 890 der Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 in der Fassung vom 31.1.2025 untermauert:
Allerdings wird auch ein gesetzlicher Selbstbehalt des Steuerpflichtigen in Abhängigkeit der Höhe seines Einkommens bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Familienstands und der Anzahl der Kinder berücksichtigt (§ 34 Abs.4 EStG). Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um 1 % für jedes Kind iSd § 106 EStG.
Die Festsetzung des einheitlichen Höchstbetrags von aktuell 20.000 Euro für gewöhnliche Beerdigungskosten, die sich aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines einfachen Grabmals zusammensetzen, wurde in den letzten Jahren immer wieder angehoben und findet sich in der Beerdigungskostenverordnung. Dieser Betrag kann sich um gesonderte Kosten erhöhen, wenn diese zwangsläufig erwachsen sind (§ 34 Abs.3 EStG).Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963, 0359/62).
Wurde eine Liegenschaft bereits vor dem Todesfall übergeben und übersteigt der Verkehrswert die Begräbniskosten, ist eine Absetzung nicht möglich, wenn die Übernahme der Begräbniskosten aus einer vertraglichen Verpflichtung (zB Übergabsvertrag) resultiert oder ein mittelbarer zeitlicher Zusammenhang (höchstens sieben Jahre) zwischen Übertragung der Liegenschaft und Übernahme der Begräbniskosten besteht.
Beispiel:
Nachlassaktiva 110.000 Euro
Nachlasspassiva (inklusive 9.713 Euro Begräbniskosten) 150.000 Euro
Reinnachlass - 40.000 Euro
Die Begräbniskosten von 9.713 Euro finden in den Nachlassaktiven von 110.000 Euro Deckung, daher kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachen Grabmals) begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inkl. Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitgebers) zu kürzen sind.
Bundeseinheitlich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens 20.000 Euro. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie von Beileiddanksagungen sind Teil der Begräbniskosten (vgl. VwGH 31.05.2011, 2008/15/0009); nicht absetzbar sind hingegen Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.
Beispiel:
Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis (inklusive Grabmal) betragen 21.000 Euro. Die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) betragen 20.000 Euro. An Nachlassvermögen sind 19.000 Euro vorhanden.
Kosten würdiges Begräbnis 20.000 Euro
Nachlassvermögen 19.000 Euro
außergewöhnliche Belastung 1.000 Euro
Allerdings wird auch ein gesetzlicher Selbstbehalt des Steuerpflichtigen in Abhängigkeit der Höhe seines Einkommens bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Familienstands und der Anzahl der Kinder berücksichtigt (§ 34 Abs.4 EStG). Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um 1 % für jedes Kind iSd § 106 EStG.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Steuererklärung für Verstorbenen: Bestattungskosten voll absetzbar?
Danke für die Antworten.
Diese beziehen sich aber nach meiner Ansicht nicht direkt auf meine Fragestellung. Denn Sie drehen sich um den Fall, was ein Angehöriger in dessen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen könnte, wenn er - anstatt der Verstorbene - die Bestattung aus seinem eigenen Geld (und nicht aus dem Nachlass) bezahlt hätte.
Deswegen noch mal explizit, was meine Frage ist:
Für den Verstorbenen ist eine letzte Steuererklärung für das Jahr des Verstebens abzugeben.
Der Verstorbene hatte ausreichend Nachlassvermögen, so dass die Bestattungskosten daraus bestritten wurden.
Der Verstorbene hat also quasi seine Bestattung selbst bezahlt (aus seinem Nachlassvermögen).
Können nun für diesen Verstorbenen in seiner letzten Steuererklärung die Kosten der Bestattung als außergewöhnliche Belastung (abzgl. Selbstbehalt) geltend gemacht werden?
Wenn nicht: Warum nicht? Für den Verstorbenen sind die eigenen Begräbniskosten so makaber es klingen mag, doch steuerlich gesehen auch eine "außergewöhnliche Belastung"?
Diese beziehen sich aber nach meiner Ansicht nicht direkt auf meine Fragestellung. Denn Sie drehen sich um den Fall, was ein Angehöriger in dessen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen könnte, wenn er - anstatt der Verstorbene - die Bestattung aus seinem eigenen Geld (und nicht aus dem Nachlass) bezahlt hätte.
Deswegen noch mal explizit, was meine Frage ist:
Für den Verstorbenen ist eine letzte Steuererklärung für das Jahr des Verstebens abzugeben.
Der Verstorbene hatte ausreichend Nachlassvermögen, so dass die Bestattungskosten daraus bestritten wurden.
Der Verstorbene hat also quasi seine Bestattung selbst bezahlt (aus seinem Nachlassvermögen).
Können nun für diesen Verstorbenen in seiner letzten Steuererklärung die Kosten der Bestattung als außergewöhnliche Belastung (abzgl. Selbstbehalt) geltend gemacht werden?
Wenn nicht: Warum nicht? Für den Verstorbenen sind die eigenen Begräbniskosten so makaber es klingen mag, doch steuerlich gesehen auch eine "außergewöhnliche Belastung"?
Re: Steuererklärung für Verstorbenen: Bestattungskosten voll absetzbar?
Meine Ausführung behandelt sehr wohl Deine Fragen und es wird durch ein Zitat der Finanzbehörde eingehend begründet, warum die Beerdigungskosten grundsätzlich nur dann in der Einkommensteuererklärung seine Berücksichtigung finden, sobald es nicht aus dem Nachlassvermögen bedient werden kann. In erster Linie werden diese Kosten von der Verlassenschaft herangezogen. Ob der Angehörige in Vorleistung tritt und dann ein Vermögen erbt, macht dabei keinen Unterschied. Denn das Finanzamt würde die Nachweise für die Kosten verlangen und dafür, dass es nicht durch die Aktiva hätte gedeckt werden können.
Wie gesagt, für den Verstorbenen können die Kosten nicht als außerordentliche Belastung geltend gemacht werden, sollte bei ihm kein Vermögen vorhanden sein. Verfügte der Verstorbene über ein Vermögen, würde er quasi über das Verlassenschaftsverfahren die vollen Kosten tragen, die er nicht absetzen könnte. Die Absetzbarkeit ginge bis zu einem gewissen Grad auf den Angehörigen über, sobald nicht die ganzen Aufwendungen über das Vermögen des Verstorbenen hereingeholt werden können. Wenn man so will, erbt der Nachlassempfänger somit auch die Absetzbarkeit.
Deine Fragen sind daher im Prinzip mit Nein zu beantworten. Solltest Dich damit noch immer nicht anfreunden können, wäre es mit einem Nachlassverwalter bzw. Gerichtskommissär zu klären, sobald es soweit ist.
Wie gesagt, für den Verstorbenen können die Kosten nicht als außerordentliche Belastung geltend gemacht werden, sollte bei ihm kein Vermögen vorhanden sein. Verfügte der Verstorbene über ein Vermögen, würde er quasi über das Verlassenschaftsverfahren die vollen Kosten tragen, die er nicht absetzen könnte. Die Absetzbarkeit ginge bis zu einem gewissen Grad auf den Angehörigen über, sobald nicht die ganzen Aufwendungen über das Vermögen des Verstorbenen hereingeholt werden können. Wenn man so will, erbt der Nachlassempfänger somit auch die Absetzbarkeit.
Deine Fragen sind daher im Prinzip mit Nein zu beantworten. Solltest Dich damit noch immer nicht anfreunden können, wäre es mit einem Nachlassverwalter bzw. Gerichtskommissär zu klären, sobald es soweit ist.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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