Hallo,
kurz erfasst: mein Mann und ich haben ein Haus gekauft, wir sind beide Kreditnehmer und besitzen noch eine Eigentumswohnung. Reicht es aus, dass mein Mann mir die Hälfte der Wohnung schenkt und sich in unserem Haus anmeldet, um von Grunderwerbsteuer +Hypothek Eintragungsgebühren befreit zu werden? Mit welchen Kosten muss ich bei einer Schenkung rechnen, wenn die Wohnung einen Wert von ca. 250.000 hat? Wir stehen beide im Grundbuch der Wohnung.
Müssen beide Kreditnehmer auf ihre bisherigen Wohnrechte verzichten, um eine Befreiung zu erhalten?
Fällt bei so einer Schenkung an die Ehefrau eine Grunderwerbsteuer an?
Wie wird der Einheitswert bei € 250.000 verrechnet?
Vielen lieben Dank für alle Infos!
LG
Wohnung an die Frau übertragen
Re: Wohnung an die Frau übertragen
Dazu gibt es von Dir bereits folgende Threads:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=29911
und (siehe dort den Link in meinem Beitrag)
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=30414
Damals gab es allerdings noch nicht die temporäre Befreiung des § 25a GGG von der Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentum und Pfandrecht) bei Erwerb von Wohnrraum bis vor dem 1.7.2026.
In wie fern glaubst Du, dass damit Deine Fragen zur Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer (GrESt) noch nicht beantwortet wurden?
Ist Dir kein Einheitswert bekannt, kann man es eventuell beim Gemeindeamt erfahren. Oder man beantragt beim Finanzamt entweder die Hauptfeststellung gem. § 20 BewG (Bewertungsgesetz) oder die Ausstellung des Einheitswertbescheides. Mehr dazu auch dort:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15110#p35578
Bei der Ermittlung des Einheitswerts wird nicht allein der Verkehrswert herangezogen, sondern richtet nach verschiedenen Faktoren wie Bebauungsart Nutzung der Immobilie sowie der Lage und Form der Grundstücksfläche (§ 53, § 53a und § 54 BewG).
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=29911
und (siehe dort den Link in meinem Beitrag)
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=30414
Damals gab es allerdings noch nicht die temporäre Befreiung des § 25a GGG von der Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentum und Pfandrecht) bei Erwerb von Wohnrraum bis vor dem 1.7.2026.
In wie fern glaubst Du, dass damit Deine Fragen zur Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer (GrESt) noch nicht beantwortet wurden?
Ist Dir kein Einheitswert bekannt, kann man es eventuell beim Gemeindeamt erfahren. Oder man beantragt beim Finanzamt entweder die Hauptfeststellung gem. § 20 BewG (Bewertungsgesetz) oder die Ausstellung des Einheitswertbescheides. Mehr dazu auch dort:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15110#p35578
Bei der Ermittlung des Einheitswerts wird nicht allein der Verkehrswert herangezogen, sondern richtet nach verschiedenen Faktoren wie Bebauungsart Nutzung der Immobilie sowie der Lage und Form der Grundstücksfläche (§ 53, § 53a und § 54 BewG).
Zuletzt geändert von alles2 am 07.10.2025, 22:44, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Wohnung an die Frau übertragen
mich interresiert, ob beide Kreditnehmer auf ihre bisherigen Wohnrechte verzichten müssten, um eine Gebührenbefreiung zu erhalten. Wenn nicht, wäre eine solche Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau deutlich günstiger als die Grunderwerbsteuer + Hypothekengebühren zusammen.
Mit welchen Kosten müsste ich bei einer solchen Schenkung für eine Wohnung im Wert von € 250.000 ( eigentlich nur die Hälfte- die andere gehört schon mir) rechnen? Macht es überhaupt Sinn oder sollen wir lieber bei den Gebühren bleiben??
danke
Mit welchen Kosten müsste ich bei einer solchen Schenkung für eine Wohnung im Wert von € 250.000 ( eigentlich nur die Hälfte- die andere gehört schon mir) rechnen? Macht es überhaupt Sinn oder sollen wir lieber bei den Gebühren bleiben??
danke
Re: Wohnung an die Frau übertragen
Im ersten Link steht schon, dass die Wohnrechte am alten Objekt aufgeben werden müssen, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Es steht auf Seite 4 der dort erwähnten Richtlinie unter "(10)" bei Punkt B. 2. 1., das sich auf § 25b Abs.1 Z 2 GGG stützt. Demnach ist das dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4 GGG) mitunter durch einen Nachweis zu belegen, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
Über den zweiten Link erfährt man, wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfallen würde. Man nehme 0,5% von der Hälfte des Wohnungswertes, was 625 Euro ausmachen würde. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist in Eurem Fall nicht vorgesehen, da das Grundstück über 1.100 Euro wert ist (§ 3 Abs.1 Z 1 lit.a GrEStG). Aber das habe ich hier schon erwähnt:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=30740
Über den zweiten Link erfährt man, wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfallen würde. Man nehme 0,5% von der Hälfte des Wohnungswertes, was 625 Euro ausmachen würde. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist in Eurem Fall nicht vorgesehen, da das Grundstück über 1.100 Euro wert ist (§ 3 Abs.1 Z 1 lit.a GrEStG). Aber das habe ich hier schon erwähnt:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=30740
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Re: Wohnung an die Frau übertragen
Danke, aber ich finde nirgendwo Informationen darüber, ob beide Kreditnehmer auf ihre bisherigen Wohnrechte verzichten müssen.
Theoretisch kann ich meinem Mann bei der Rückzahlung des Kredits helfen, muss aber nicht mit ihm zusammenleben.
Theoretisch kann ich meinem Mann bei der Rückzahlung des Kredits helfen, muss aber nicht mit ihm zusammenleben.
Re: Wohnung an die Frau übertragen
Wenn beide Kreditnehmer den pfandrechtlich gesicherten Kreditbetrag zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses benötigen würden und es entsprechend § 25a Abs.2 Z 4 GGG zu mehr als 90% zum Erwerb der Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen soll, aufgenommen wurde, müssen beide ihre Wohnrechte am alten Objekt aufgeben. Ist nur eine Person wohnbedürftig, läge die Quote nur bei 50% (sofern der Kredit nicht auch für was anderes dient). Außer ein Kreditnehmer ist nicht kreditfähig und wer aus dem familiären Umfeld stellt der wohnbedürftigen Person den kreditierten Betrag zur Verfügung. Dazu aber mehr ab dem Punkt E. 2. am Ende der Seite 11.
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