Eine Verständnisfrage: §3 regelt die Erhaltungspflichten des Vermieters, Abs. 2 lit. 2a benennt explizit "die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind".
§8 Abs. 1 hingegen schreibt, der Hauptmieter hat "im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst".
Ich weiß, dass die jährliche Gasthermenwartung vom Mieter zu erledigen ist, aber vor dem Hintergrund dieser beiden Paragraphen kann ich mir nicht erklären wieso.
Gasthermenwartung: MRG §3 vs §8
Re: Gasthermenwartung: § 3 Abs.2 Z 2a vs. § 8 Abs.1 MRG
Bei der Erhaltung steht der Vermieter vor der Frage, ob Reparatur oder Austausch des Geräts bei einem Defekt:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=17019#p41003
Die Verantwortung beim Mieter liegt darin, danach zu trachten, dass es nach Möglichkeit erst gar nicht defekt wird.
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Die Verantwortung beim Mieter liegt darin, danach zu trachten, dass es nach Möglichkeit erst gar nicht defekt wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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