Als klassischer Dämpfer in puncto Hoffnung auf Schadenersatz kommt oft der sog. "Schutzzweck der Norm" als einschränkendes Korrektiv der Schadenszurechnung ins Spiel:
Ein eingetretener, verursachter Schaden wird einem Schädiger (im HGB Haftung ab leichter Fahrlässigkeit) nur dann zugerechnet, wenn die Norm, die der Schädiger verletzt hat, gerade einen derartigen Schaden vermeiden wollte...
Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste