Die Hauptwassersperre in meiner Wohnung ist undicht; meine Genossenschaft ist der Ansicht, dass die Reparaturkosten nicht aus der Rücklage bezahlt wird, sondern ich als Eigentümer diese zu tragen hätte.
Ist dies tatsächlich so?
Danke!
Wohnungseigentum - Übernahme von Reparaturkosten
Bitte nehmen Sie zuerst Einsicht in Ihren Wohnungseigentumsvertrag. Üblicher Weise sind darin Regelungen enthalten, wen die Erhaltungspflicht von "Leitungsabzweigungen", Absperrhähnen etc. trifft.
Im Zweifel würde ich danach gehen, wo der Absperrhahn ist. Liegt dieser IN Ihrer Wohnung, trifft Sie die Erhaltung, liegt dieser außerhalb Ihrer Wohnung, dann die Allgemeinheit (Rücklage).
mfG
RA Michael Gruner
Im Zweifel würde ich danach gehen, wo der Absperrhahn ist. Liegt dieser IN Ihrer Wohnung, trifft Sie die Erhaltung, liegt dieser außerhalb Ihrer Wohnung, dann die Allgemeinheit (Rücklage).
mfG
RA Michael Gruner
Wohnungseigentum - Übernahme von Reparaturkosten
Sg. RA M.Gruner,
lieben Dank für die Hilfe.
mfG
jasonx
lieben Dank für die Hilfe.
mfG
jasonx
Re: Wohnungseigentum - Übernahme von Reparaturkosten
In der obigen über 10 Jahre zurückliegenden Diskussion ist in pragmatischer Hinsicht scheinbar schon alles gesagt worden. In grundsätzlicher Hinsicht sind allerdings etliche Fragen alles andere als definitiv geklärt worden.
In meinem Fall ist es so:
1. Im Wohnungseigentumsvertrag (die Wohnanlage wurde vor ca. 60 Jahren von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet) steht nichts davon, was von Herrn RA Gruner in seinem Post erwähnt wird. Sein Nachsatz "Im Zweifel würde ich danach gehen, wo der Absperrhahn ist. Liegt dieser IN Ihrer Wohnung ..." klingt so, als ob die Frage der Erhaltungspflicht also überhaupt nirgends gesetzlich geregelt wäre. Als Nichtjurist frage ich mich: Kann das wirklich wahr sein?
2. Auch meine HVW jedenfalls lehnt den Austausch des defekten Wasserabsperrventils mit der Begründung ab, dass dieses "sich innerhalb der Wohnung befindet". Sollte dies auch tatsächlich die "Richtlinie" sein, stellt sich aber dann gleich die Frage, was "in der Wohnung" bedeuten soll. Konkret: In meinem Fall ist das Absperrventil direkt an der Steigleitung im Installationsschacht (Versorgungsschacht) angebracht und über ein Türchen in der Wand zugänglich. Sollte diese "pauschale Richtlinie" greifen, würde das bedeuten, dass der Installationsschacht sich "in der Wohnung befindet". Dann würden sich aber unter anderem auch noch ein paar Meter der Steigleitung in meiner Wohnung befinden, und ich wäre auch für deren Erhaltung zuständig. Was aber doch absurd wäre, oder? Ich habe auch noch nie gesehen, dass in einem Wohnungsgrundriss der Installationsschacht zur Nutz- oder Wohnfläche gezählt werden würde. Wenn schon so eine "Richtlinie", dann wäre sie wohl im Sinne von "innerhalb der eigenen vier Wände" zu interpretieren – der Installationsschacht befindet sich aber definitionsgemäß hinter der Wand eines Raumes der Wohnung (bei mir des WCs).
Was lässt sich also aus juristischer Sicht dazu fundiert sagen? Nicht nur in Bezug auf meine konkrete "Variante" (Installationsschacht), sondern auch generell.
Aus meiner laienhaften Sicht wäre die einzige "vernünftige" Regelung die: Zu den allgemeinen Hausinstallationen zählen auch alle Leitungsabzweigungen einschließlich des jeweiligen Absperrventils, durch welches die einzelne Wohnung versorgt wird. Ohne dieses Ventil wäre die Hausanlage nicht funktionsfähig – sogar im absurden Sinn: das Wasser würde herausfließen –, und ebenso absurd wäre ein verschlossenes Ende der Abzweigung, da die Hausanlage dann ja keinen Sinn hätte. Absperrhähne gehören also zur Hausanlage. (Dies müsste m.M.n. also auch für Heizkörperventile gelten, wo meine HVW natürlich auch anderer Meinung ist.)
Übrigens: Bei Stromversorgung gilt ja auch eine analoge Regel: Für die Zuleitung bis inklusive dem Zähler ist der Stromversorger zuständig, erst ab dem Zähler (der auch die Funktion des Ein-/Ausschaltens hat) der Strombezieher. Analog bei Wasserversorgung von Einfamilienhäusern. Die „Logik“ dahinter ist doch unübersehbar, oder?
Ich stelle immer wieder fest, das höchtsinstanzliche Gerichte in der Regel sehr "vernünftige", sachlich nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Ist in dieser Frage noch nie etwas entschieden worden?
Bisher habe ich bei meiner Recherche den folgenden Fall gefunden, der ziemlich verwandt ist mit dem hier behandelten: Für eine Heizungspumpe, die die Fußbodenheizung einer Wohnung versorgte, wurde festgestellt, dass sie als (meine Wortwahl) "Übergangseinrichtung" zwischen Haus- und Wohnungsinstallation (also etwas Ähnliches wie ein Absperrventil) zur Ersteren gehört und die Reparaturkosten daher die WEG zu tragen hat (wenn ich es richtig verstanden habe). (OGH 5 Ob 230/13d, https://rdb.manz.at/document/ris.just.JJT_20140313_OGH0002_0050OB00230_13D0000_000.) Ich werde jedenfalls weiter recherchieren.
In meinem Fall ist es so:
1. Im Wohnungseigentumsvertrag (die Wohnanlage wurde vor ca. 60 Jahren von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet) steht nichts davon, was von Herrn RA Gruner in seinem Post erwähnt wird. Sein Nachsatz "Im Zweifel würde ich danach gehen, wo der Absperrhahn ist. Liegt dieser IN Ihrer Wohnung ..." klingt so, als ob die Frage der Erhaltungspflicht also überhaupt nirgends gesetzlich geregelt wäre. Als Nichtjurist frage ich mich: Kann das wirklich wahr sein?
2. Auch meine HVW jedenfalls lehnt den Austausch des defekten Wasserabsperrventils mit der Begründung ab, dass dieses "sich innerhalb der Wohnung befindet". Sollte dies auch tatsächlich die "Richtlinie" sein, stellt sich aber dann gleich die Frage, was "in der Wohnung" bedeuten soll. Konkret: In meinem Fall ist das Absperrventil direkt an der Steigleitung im Installationsschacht (Versorgungsschacht) angebracht und über ein Türchen in der Wand zugänglich. Sollte diese "pauschale Richtlinie" greifen, würde das bedeuten, dass der Installationsschacht sich "in der Wohnung befindet". Dann würden sich aber unter anderem auch noch ein paar Meter der Steigleitung in meiner Wohnung befinden, und ich wäre auch für deren Erhaltung zuständig. Was aber doch absurd wäre, oder? Ich habe auch noch nie gesehen, dass in einem Wohnungsgrundriss der Installationsschacht zur Nutz- oder Wohnfläche gezählt werden würde. Wenn schon so eine "Richtlinie", dann wäre sie wohl im Sinne von "innerhalb der eigenen vier Wände" zu interpretieren – der Installationsschacht befindet sich aber definitionsgemäß hinter der Wand eines Raumes der Wohnung (bei mir des WCs).
Was lässt sich also aus juristischer Sicht dazu fundiert sagen? Nicht nur in Bezug auf meine konkrete "Variante" (Installationsschacht), sondern auch generell.
Aus meiner laienhaften Sicht wäre die einzige "vernünftige" Regelung die: Zu den allgemeinen Hausinstallationen zählen auch alle Leitungsabzweigungen einschließlich des jeweiligen Absperrventils, durch welches die einzelne Wohnung versorgt wird. Ohne dieses Ventil wäre die Hausanlage nicht funktionsfähig – sogar im absurden Sinn: das Wasser würde herausfließen –, und ebenso absurd wäre ein verschlossenes Ende der Abzweigung, da die Hausanlage dann ja keinen Sinn hätte. Absperrhähne gehören also zur Hausanlage. (Dies müsste m.M.n. also auch für Heizkörperventile gelten, wo meine HVW natürlich auch anderer Meinung ist.)
Übrigens: Bei Stromversorgung gilt ja auch eine analoge Regel: Für die Zuleitung bis inklusive dem Zähler ist der Stromversorger zuständig, erst ab dem Zähler (der auch die Funktion des Ein-/Ausschaltens hat) der Strombezieher. Analog bei Wasserversorgung von Einfamilienhäusern. Die „Logik“ dahinter ist doch unübersehbar, oder?
Ich stelle immer wieder fest, das höchtsinstanzliche Gerichte in der Regel sehr "vernünftige", sachlich nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Ist in dieser Frage noch nie etwas entschieden worden?
Bisher habe ich bei meiner Recherche den folgenden Fall gefunden, der ziemlich verwandt ist mit dem hier behandelten: Für eine Heizungspumpe, die die Fußbodenheizung einer Wohnung versorgte, wurde festgestellt, dass sie als (meine Wortwahl) "Übergangseinrichtung" zwischen Haus- und Wohnungsinstallation (also etwas Ähnliches wie ein Absperrventil) zur Ersteren gehört und die Reparaturkosten daher die WEG zu tragen hat (wenn ich es richtig verstanden habe). (OGH 5 Ob 230/13d, https://rdb.manz.at/document/ris.just.JJT_20140313_OGH0002_0050OB00230_13D0000_000.) Ich werde jedenfalls weiter recherchieren.
Zuletzt geändert von Zvonko am 25.04.2025, 07:37, insgesamt 15-mal geändert.
Re: Wohnungseigentum - Übernahme von Reparaturkosten
Und was spricht dagegen, das Thema hier fortzusetzen?
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=28705
Eigentlich sollte ich dort auf Deine Frage eingegangen sein!
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=28705
Eigentlich sollte ich dort auf Deine Frage eingegangen sein!
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