Ersitzung von Dienstbarkeiten

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Ulti
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Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von Ulti » 14.03.2025, 14:31

Guten Tag,

ich habe drei Fragen bezüglich der Ersitzung von Dienstbarkeiten. Wäre toll, wenn jemand weiterhelfen könnte.

Wenn jemand versucht, das Wegerecht über Besitzdiener zu erlangen, müssen diese Besitzdiener (Familienangehörige) dann zwingend einen erkennbaren Nutzen für die herrschende Liegenschaft erzielt haben, oder reicht z.B. persönlicher Freizeitaufenthalt schon aus? Braucht es Anweisungen, oder reicht Duldung?

Wenn jemand ein betriebliches Geh- und Fahrrecht hat und beginnt, das Wegerecht auch zu privaten Zwecken zu benützen, was dem Eigentümer des dienenden Grundstückes aber nicht auffällt, zählen die Besitzergreifungshandlungen zu privaten Zwecken dann trotzdem und es wären nach 30 Jahren ununterbrochener Nutzung auch die privaten Zwecke ersessen, obwohl es nie auffiel?

Gibt es Beispiele aus der Judikatur, ab wann eine Unterbrechung der Ersitzungszeit stattgefunden hat? Ich weiß, es ist Einzelfallbezogen, aber trotzdem – so als Richtwert – bspw. 2 Jahre keine Fahrt?


Dankeschön



alles2
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von alles2 » 14.03.2025, 19:01

Die Fragen könnten ihren Ursprung von einem Professor haben. Dafür ist das Forum nicht gedacht. Daher wäre man im Studienumfeld oder mit der Studo-App besser aufgehoben. Sollte ich mich irren, formuliere Dein Anliegen auf Basis eines konkreten Sachverhalts.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Ulti
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von Ulti » 14.03.2025, 21:33

Ich bin mit einem Wegerechtsprozess konfrontiert, bei der sich der Kläger ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht zu privaten, nicht-betrieblichen Zwecken einklagt und für die hinreichenden Besitzergreifungshandlungen über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren mehrere "Besitzdiener" anführt, die zu diversen (privaten) Zwecken sein herrschendes Grundstück durch Mitbenützung des streitgegenständlichen Wegs aufgesucht haben. Mich interessiert nur, ob es ausreichend ist, wenn der Besitzwille durch den Eigentümer des herrschenden Grundstückes gedeckt ist, oder ob es auch ein aktives Handeln zugunsten der Liegenschaft oder des Eigentümers braucht (Pflege, Wartung, Kontrolle etc), damit der Status als Besitzdiener zuerkannt werden kann? Sind z.B. Familienangehörige Besitzdiener, wenn sie nur zum Spielen oder Fischen zugehen?

alles2
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von alles2 » 15.03.2025, 01:39

Vielen Dank für den Nachtrag, damit kann zumindest ich mehr anfangen! Naturgemäß werden sämtliche Argumente bemüht, um sich gegen eine Klage zu wehren, wobei nicht alle rechtlich relevant sind.
Bei Dir geht es um das durch die gesetzliche Ersitzung erworbene Wegerecht entsprechend § 1452 ABGB (nicht durch ein Vertrag, Testament oder Notwegerecht). Dafür muss das Geh- und Fahrrecht mindestens 30 Jahre lang regelmäßig und gutgläubig ausgeübt worden sein. Falls vom Ersitzungsgegner die Unregelmäßig behauptet wird, hätte er diese iSv § 479 ABGB zu beweisen, woran es für gewöhnlich scheitert. Die Gutgläubigkeit wäre erfüllt, wenn das herrschende Grundstück (zum allgemeinen besseren Verständnis siehe § 474 ABGB) ohne vorherige Einholung einer Erlaubnis benutzt werden durfte und es vom Grundstückseigentümer geduldet wurde.
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von bergfan » 18.03.2025, 15:37

@alles2 - mir wurde das so erklärt. Keine Ahnung ob ich das als Laie richtig verstanden habe:

Klagt man das ein, dass muss man beweisen das Recht über 30 Jahre regelmäßig im Guten Glauben ausgeübt zu haben.

Damals wurde der Person die das Wegerecht über 30 Jahre ausgeübt hatte: Einfach weiter ausüben und den Besitzer klagen lassen …

alles2
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von alles2 » 18.03.2025, 17:06

Die Eintragung von Dienstbarkeiten klagt man nicht ein, sondern wird beim zuständigen Grundbuchsgericht beantragt. So kann verhindert werden, dass das Servitut bei einem Verkauf der Liegenschaft (und Unwissenheit des Käufers) erlischt. Ein Servitutsberechtigter könnte zwar innerhalb von 3 Jahren klagen, aber dann, wenn er beispielsweise durch Schranken von der Ausübung seines Rechts gehindert wird.
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MG
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von MG » 19.03.2025, 07:34

Eine direkte Antragstellung ist mAn nicht möglich, sondern wäre sehr wohl der Eigentümer der dienenden Liegenschaft auf Feststellung des Besthehens der Dienstbarkeit und Einwilligung in die Eintragung zu klagen.

Aus einem solchen Urteil als Beispiel :

"1. Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass der klagenden Partei als Eigentümer des herrschenden Grundstücks 169/2 KG * und den Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks gegenüber den beklagten Parteien als Eigentümern des dienenden Grundstücks 201/9 derselben KG und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art mit einem maximalen Gesamtgewicht von 25 Tonnen auf einem in der Natur bereits vorhandenen, geschotterten Weg über das dienende Grundstück 201/9 KG * in einer Breite von ca 3 m zusteht.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, in die Einverleibung der in Punkt 1. des Urteilspruchs genannten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ob der Liegenschaft EZ 380 KG *, bestehend aus dem Grundstück 201/9 sonstige (Straßenverkehrsanlagen), für die klagende Partei einzuwilligen.“
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Ersitzung von Dienstbarkeiten

Beitrag von alles2 » 19.03.2025, 23:36

Kommt es zu keiner verbücherungsfähigen Vereinbarung, kann freilich auch eine Servitutenklage (actio confessoria) iSd § 523 ABGB angestrengt werden, um zu einer verbücherungsfähigen Urkunde zu gelangen, welche an das Grundbuchsgericht weiterzureichen wäre. Ist so ähnlich wie das mit der einvernehmlichen und streitigen Scheidung. Eine Servitutsklage hatte ich noch nicht, weil das Risiko für den Eigentümer zu groß war und er nach meiner Wahrnehmung eher in der Beweispflicht wäre. Im Endeffekt bleibt es eine Einzelfallabwägung, da man dazu die Parteien und Situation einschätzen müsste. Als Eigentümer einer Liegenschaft kann man sich das übrigens alles ersparen, wenn dem Benützer rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Ersitzung ausgeschlossen wird. Dann gibt es auch kein Betreten und Befahren im guten Glauben.
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