Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Gemäß § 24 WEG 2002 kann jeder Eigentümer einen Beschluss anfechten. Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, gegen wen das Anfechtungsklage gerichtet ist. Meine Frage ist, ob es sich gegen jeden einzelnen Eigentümer richtet oder gegen die WEG als juristische Person?
Meiner Meinung nach sollte die Klage gegen die WEG gerichtet sein. Die WEG sollte Partei in einem Rechtsstreit sein. Wenn ein Eigentümer einen Beschluss anficht, richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als die Einheit, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat. Der Beschluss ist eine kollektive Entscheidung, daher trägt das Kollektiv die Verantwortung, ihn zu verteidigen. Einzelne Eigentümer werden nicht als Beklagte benannt, da sie nicht persönlich für den Beschluss haftbar sind.
Meine konkreten Fragen:
1. Ist die obige Argumentation korrekt?
2. Gibt es hierzu konkrete Rechtsprechung oder andere juristische Dokumentation, auf die verwiesen werden kann?
Meiner Meinung nach sollte die Klage gegen die WEG gerichtet sein. Die WEG sollte Partei in einem Rechtsstreit sein. Wenn ein Eigentümer einen Beschluss anficht, richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als die Einheit, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat. Der Beschluss ist eine kollektive Entscheidung, daher trägt das Kollektiv die Verantwortung, ihn zu verteidigen. Einzelne Eigentümer werden nicht als Beklagte benannt, da sie nicht persönlich für den Beschluss haftbar sind.
Meine konkreten Fragen:
1. Ist die obige Argumentation korrekt?
2. Gibt es hierzu konkrete Rechtsprechung oder andere juristische Dokumentation, auf die verwiesen werden kann?
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Steht im Absatz 6 des § 24 WEG:
(6) Jeder Wohnungseigentümer kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach § 29 angefochten werden.
Und es ist formell keine Klage, sondern ein Antrag.
(6) Jeder Wohnungseigentümer kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach § 29 angefochten werden.
Und es ist formell keine Klage, sondern ein Antrag.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe diesen Abschnitt ebenfalls gelesen, aber ich frage mich, wie wörtlich „übrige Eigentümer“ zu verstehen ist. Das konkrete Problem, das sich in der Praxis ergibt, besteht darin, dass nicht alle Eigentümer bereit sind, sich an den rechtlichen Kosten der Verteidigung zu beteiligen. Wie sollte man damit in der Praxis umgehen? Es kann doch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein einzelner Eigentümer auf einfache Weise ein Koordinationsproblem und ein Free Rider Problem für alle übrigen Eigentümer verursacht?
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Ich verstehe Ihr Problem nicht.
Sie sind mit einem Beschluss nicht einverstanden, also bringen Sie einen Antrag ein. Alle anderen ME sind die Antragsgegner. Diese können sich dann am Verfahren beteiligen, oder auch nicht, bzw auch Ihrem Antrag "beitreten". Die Daten der ME finden Sie im Grundbuch.
Sie sind mit einem Beschluss nicht einverstanden, also bringen Sie einen Antrag ein. Alle anderen ME sind die Antragsgegner. Diese können sich dann am Verfahren beteiligen, oder auch nicht, bzw auch Ihrem Antrag "beitreten". Die Daten der ME finden Sie im Grundbuch.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Entschuldigung für die Verwirrung, das Problem liegt genau umgekehrt. Eine große Mehrheit (85%) hat per Umlaufbeschluss mit JA für den Wechsel des Verwalters gestimmt. Nun haben 2 Eigentümer, die zusammen 2% der Stimmen vertreten, einen Antrag gegen alle übrigen Eigentümer eingereicht, in dem sie behaupten, dass der Beschluss formell nicht korrekt gefasst wurde. Um zu verhindern, dass der Verwalterwechsel nicht zustande kommt (was angesichts des Versagens des bestehenden Verwalters eine Katastrophe wäre), übernehmen 30 von insgesamt etwa 65 Eigentümern die Verantwortung und beauftragen einen Anwalt, um sich gegen den Antrag der 2 Eigentümer zu verteidigen. Der rechtliche Prozess ist nach 2 Jahren, in denen auf Anforderung des Gerichts mehrfach schriftliche Argumente hin und her gegangen sind, endlich abgeschlossen. Der Beschluss bleibt glücklicherweise bestehen, der neue Verwalter räumt seit 2 Jahren zufriedenstellend die Trümmer des alten Verwalters auf. Von den 35 Eigentümern, die sich nicht mit dem Antrag befasst haben, aber von dem Ergebnis profitieren (und auch für den Beschluss gestimmt haben), sind nur wenige bereit, an den entstandenen (Anwalts) Kosten mitzuwirken.
Der oben beschriebene Ablauf fühlt sich nicht gerecht an. Meiner Meinung nach sollten die Folgen eines Beschlusses, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefasst wurde, für alle Eigentümer (nach dem Verhältnis ihrer Anteile) gelten. Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses tragen offenbar die Eigentümer, die Verantwortung übernehmen und sich tatsächlich verteidigen, die Verteidigungskosten.
Ist es möglich, durch einen Beschluss der WEG diese Kosten dennoch gerecht nach dem Verteilungsschlüssel der WEG aufzuteilen?
Der oben beschriebene Ablauf fühlt sich nicht gerecht an. Meiner Meinung nach sollten die Folgen eines Beschlusses, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefasst wurde, für alle Eigentümer (nach dem Verhältnis ihrer Anteile) gelten. Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses tragen offenbar die Eigentümer, die Verantwortung übernehmen und sich tatsächlich verteidigen, die Verteidigungskosten.
Ist es möglich, durch einen Beschluss der WEG diese Kosten dennoch gerecht nach dem Verteilungsschlüssel der WEG aufzuteilen?
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Bei der Kostenentscheidung stützt sich das Gericht auf § 37 Abs.3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs.2 WEG, wonach der Kostenzuspruch nach Billigkeitserwägungen anzustellen wäre. Die Prozesskosten sind auch nicht nach dem Aufteilungsschlüssel iSv § 32 WEG in die Jahresabrechnung der Bewirtschaftungskosten aufzunehmen. Das Argument des Liegenschaftsbezugs bezieht sich auf notwendige und nützliche Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Rücklage. Prozessuale Aufwendungen, die nicht als notwendig und nützlich für die Eigentümergemeinschaft qualifiziert werden, können daher nicht auf alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft überwälzt werden. Das gilt durch ständige Rechtsprechung des OGH als gesichert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Mit allem Respekt, aber der obige Beitrag hilft mir nicht weiter.
Die konkrete Frage, die vorliegt, lautet: Wie können Kosten, die infolge eines Antrags (zur Anfechtung eines Beschlusses der WEG) entstanden sind und sich gegen alle Eigentümer richten, auf alle Eigentümer umgelegt werden? Es ist nicht fair, dass Eigentümer, die sich neutral verhalten haben, nicht zu den Kosten beitragen müssen, aber dennoch davon profitieren.
Vergleichen Sie dies mit der Erneuerung des Dachs. Die Eigentümer im 3. Stock direkt unter dem Dach profitieren "unmittelbar" von der Erneuerung. Natürlich tragen die Eigentümer im 1. Stock ebenfalls zu den Kosten bei, da es sich um ein gemeinsames Problem der Gemeinschaft handelt.
Warum sollte dies im Fall eines Antrags gegen einen Beschluss der WEG nicht exakt genauso sein?
Die konkrete Frage, die vorliegt, lautet: Wie können Kosten, die infolge eines Antrags (zur Anfechtung eines Beschlusses der WEG) entstanden sind und sich gegen alle Eigentümer richten, auf alle Eigentümer umgelegt werden? Es ist nicht fair, dass Eigentümer, die sich neutral verhalten haben, nicht zu den Kosten beitragen müssen, aber dennoch davon profitieren.
Vergleichen Sie dies mit der Erneuerung des Dachs. Die Eigentümer im 3. Stock direkt unter dem Dach profitieren "unmittelbar" von der Erneuerung. Natürlich tragen die Eigentümer im 1. Stock ebenfalls zu den Kosten bei, da es sich um ein gemeinsames Problem der Gemeinschaft handelt.
Warum sollte dies im Fall eines Antrags gegen einen Beschluss der WEG nicht exakt genauso sein?
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Weil, wie alles2 schon dargelegt hat, die Prozesskosten im Außerstreitverfahren entsprechend geregelt sind und es eben keine Aufwendungen sind, die die Eigentümergemeinschaft als solche betreffen.
Zu Detailfragen Ihres Verfahrens (wurden Kosten zugesprochen, in welcher Höhe usw.) kann Ihnen dazu wohl Ihr Anwalt besser Auskunft erteilen, weil wir hier ja nicht über die notwendigen Informationen verfügen.
Zu Detailfragen Ihres Verfahrens (wurden Kosten zugesprochen, in welcher Höhe usw.) kann Ihnen dazu wohl Ihr Anwalt besser Auskunft erteilen, weil wir hier ja nicht über die notwendigen Informationen verfügen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Ich denke, wir sollten nun vermittelt haben, dass es nicht entsprechend Deines Gerechtigkeitsempfindens abläuft. Wenn wer finanziell dennoch ein Teil der Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernommen hat, ohne daran beteiligt gewesen zu sein, möge es zwar für ihn sprechen, kann aber auf die "Beitragsverweigerer" nicht umgelegt werden. Es gilt auch zu klären, welcher der Anwälte seine Kosten gegenüber dem Gericht überhaupt bestimmt hat. Und kommt eine Partei ihrer Verpflichtung nicht nach, gäbe es noch immer die Möglichkeit, mit der Exekution zu drohen oder zivilrechtlich auf Schadensersatz zu klagen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Lass uns das mal umdrehen, dann siehst du sofort, wie seltsam diese Argumentation eigentlich ist. Stell dir vor: Wenn kein einziger Eigentümer die Mühe auf sich genommen hätte, Kosten zu machen, um den Antrag zu verteidigen, dann hätte das Gericht das Beschluss wahrscheinlich für ungültig erklärt, und der Wechsel des Verwalters wäre auch nicht passiert. Die Kosten für die Folgen davon hätten aber durchaus von allen Eigentümern getragen werden müssen. Warum sollte das im umgekehrten Fall plötzlich anders sein? Das ergibt doch keinen Sinn, oder?
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Sie vermischen da schlicht und ergreifend die Kosten des Verfahrens mit den "Kosten für die Folgen", womit Sie offenbar jene finanzielle Nachteile meinen, die mit einer weiteren Tätigkeit der alten Hausverwaltung verbunden gewesen wären.
Wenn sich ein paar Eigentümer dazu entschließen "Kosten zu machen" (wie Sie das formulieren), dann ist das deren Entscheidung und sie haben diese Kosten auch zu tragen, bzw. allenfalls Anspruch darauf, dass sie diese Kosten (im Falle des Obsiegens) von der anderen Partei (also in diesem Fall von den Antragstellern) ersetzt bekommen.
Das was Sie meinen, also eine Verpflichtung der anderen Miteigentümer, sich an den Kosten des - im Ergebnis auch für sie vorteilhaften - Verfahrens zu beteiligen, ist dem WEG direkt meiner Ansicht nach nicht zu entnehmen.
Man könnte uU darüber nachdenken, ob hier über den Umweg einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" oder einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch etc. ein Ausgleich verlangt werden könnte, was aber hier den Rahmen sprengen würde und außerdem auch dafür Ihr Anwalt Ansprechpartner wäre.
Wenn sich ein paar Eigentümer dazu entschließen "Kosten zu machen" (wie Sie das formulieren), dann ist das deren Entscheidung und sie haben diese Kosten auch zu tragen, bzw. allenfalls Anspruch darauf, dass sie diese Kosten (im Falle des Obsiegens) von der anderen Partei (also in diesem Fall von den Antragstellern) ersetzt bekommen.
Das was Sie meinen, also eine Verpflichtung der anderen Miteigentümer, sich an den Kosten des - im Ergebnis auch für sie vorteilhaften - Verfahrens zu beteiligen, ist dem WEG direkt meiner Ansicht nach nicht zu entnehmen.
Man könnte uU darüber nachdenken, ob hier über den Umweg einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" oder einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch etc. ein Ausgleich verlangt werden könnte, was aber hier den Rahmen sprengen würde und außerdem auch dafür Ihr Anwalt Ansprechpartner wäre.
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Wenn eine überstimmte Minderheit einfach nur behauptet, es lägen formelle Fehler vor, ohne es plausibel begründen zu können, würde dem auch kein Gericht folgen. Daher lasse ich mich auf solche Was-wäre-wenn-Geschichten nicht ein.
Und eine Anwaltspflicht besteht für die ersten beiden Instanzen auch keine (erst beim Revisionsrekurs). Daher liegt es in jedermanns Hand, was ihm die Kosten für die Abwehr des Antrages wert ist und ob er es sich selbst zutraut.
Es ergibt auch keinen Sinn, wenn ein rechtswidrig zustandegekommener Beschluss eines Gerichts rechtskräftig wird, weil es nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Dennoch müsste man es so hinnehmen. Dass es mir dann nicht gefällt, juckt auch niemanden mehr.
Und eine Anwaltspflicht besteht für die ersten beiden Instanzen auch keine (erst beim Revisionsrekurs). Daher liegt es in jedermanns Hand, was ihm die Kosten für die Abwehr des Antrages wert ist und ob er es sich selbst zutraut.
Es ergibt auch keinen Sinn, wenn ein rechtswidrig zustandegekommener Beschluss eines Gerichts rechtskräftig wird, weil es nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Dennoch müsste man es so hinnehmen. Dass es mir dann nicht gefällt, juckt auch niemanden mehr.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Anfechtung Umlaufbeschluss WEG: wer ist Partei im Verfahren?
Vielen Dank für all Ihre Anmerkungen. Für mich selbst ziehe ich drei Schlüsse:
1. Das Anfechten eines Beschlusses ist ein Mittel, um Entscheidungen erheblich zu verzögern und die übrigen Eigentümer unnötig mit Kosten zu belasten. Es wäre besser, wenn das Gesetz angepasst würde, sodass die WEG die beklagte Partei ist statt der Eigentümer.
2. Falls ein Beschluss angefochten wird, ist es als Eigentümer besser, sich zu verstecken und die anderen die schmutzige Arbeit erledigen zu lassen. Das Gesetz ist so strukturiert, dass wirtschaftliches Trittbrettfahren belohnt wird.
3. So gut gemeint all die Ratschläge – auch die von unserem Anwalt und der Hausverwaltung – sein mögen, ohne „skin in the game“ ist das alles wenig wert. Es ist leicht zu reden, wenn die Konsequenzen des NICHTHANDELNS dich selbst nicht betreffen.
1. Das Anfechten eines Beschlusses ist ein Mittel, um Entscheidungen erheblich zu verzögern und die übrigen Eigentümer unnötig mit Kosten zu belasten. Es wäre besser, wenn das Gesetz angepasst würde, sodass die WEG die beklagte Partei ist statt der Eigentümer.
2. Falls ein Beschluss angefochten wird, ist es als Eigentümer besser, sich zu verstecken und die anderen die schmutzige Arbeit erledigen zu lassen. Das Gesetz ist so strukturiert, dass wirtschaftliches Trittbrettfahren belohnt wird.
3. So gut gemeint all die Ratschläge – auch die von unserem Anwalt und der Hausverwaltung – sein mögen, ohne „skin in the game“ ist das alles wenig wert. Es ist leicht zu reden, wenn die Konsequenzen des NICHTHANDELNS dich selbst nicht betreffen.
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