Muss ein Rekurs eigenhändig unterschrieben werden und darf nicht über Fax oder Mail an das Gericht übermittelt werden ?
Eigenhändig unterschrieben ist klar...
.
Ich wurde von jemandem gefragt und dachte dass
eine Übermittlung per Fax auch gültig wäre ?!?
Danke !
Rekurs gegen Beschluss - Übermittlung ans Gericht
Re: Rekurs gegen Beschluss - Übermittlung ans Gericht
Bei mir heißt es auch immer:
Es gibt nach § 89 Abs.3 GOG zwar die Möglichkeit einer telegrafischen Eingabe unter Fristbindung und -wahrung, aber nicht uneingeschränkt. Denn die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben und Erledigungen seien im Verordnungswege zu erlassen. Laut § 89a Abs.1 GOG können Eingaben nach Maßgabe des § 89b GOG mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden, doch nur nach Maßgabe des § 89b Abs.2 GOG. Entsprechend § 1 Abs.1 ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) der dort erwähnten und neuesten Fassung der Verordnung aus dem Jahre 2021 finden Faxe überhaupt keine Erwähnung mehr. Und laut § 6 ERV ist eine E-Mail nur dann eine zulässige Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der Verordnung, wenn es angeordnet wurde.
Ergeht dennoch ein Fax an das Gericht, würde man in dem Fall auch zur Nachreichung der Unterschrift aufgefordert werden.
In Fällen, wo es die Unterschrift eines Rechtsanwalts erfordern würde, kann es auch ohne eingereicht werden und man erhält vom Gericht einen Verbesserungsauftrag nach § 85 ZPO (Zivilprozessordnung), wonach der Formmangel innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen wäre (§ 89c Abs.6 Gerichtsorganisationsgesetz GOG).Der Rekurs ist schriftlich einzubringen und muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein (E-Mail oder Fax geht nicht).
Es gibt nach § 89 Abs.3 GOG zwar die Möglichkeit einer telegrafischen Eingabe unter Fristbindung und -wahrung, aber nicht uneingeschränkt. Denn die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben und Erledigungen seien im Verordnungswege zu erlassen. Laut § 89a Abs.1 GOG können Eingaben nach Maßgabe des § 89b GOG mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden, doch nur nach Maßgabe des § 89b Abs.2 GOG. Entsprechend § 1 Abs.1 ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) der dort erwähnten und neuesten Fassung der Verordnung aus dem Jahre 2021 finden Faxe überhaupt keine Erwähnung mehr. Und laut § 6 ERV ist eine E-Mail nur dann eine zulässige Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der Verordnung, wenn es angeordnet wurde.
Ergeht dennoch ein Fax an das Gericht, würde man in dem Fall auch zur Nachreichung der Unterschrift aufgefordert werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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