Habe keine Sektion "Vollstreckungsrecht" oder ähnlich gefunden, also stelle ich diese Frage in "Recht Allgemein":
Wenn gegen jemanden vollstreckt/gepfändet wird, wie verhält es sich da mit den Genossenschaftsanteilen einer selbstgenutzten Wohnung?
Die Genossenschaftsanteile sind ja Voraussetzung für eine Genossenschaftswohnung.
Würde man sie pfänden, würde der Schuldner wohl die Wohnung verlieren.
Sind solche Genossenschaftsanteile also gegen Vollstreckung/Pfändung geschützt wie die Mindestsicherung auf einem P-Konto?
Danke vorab.
Genossenschaftsanteile für selbstgenutzte Wohnung pfändungssicher?
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Re: Genossenschaftsanteile für selbstgenutzte Wohnung pfändungssicher?
Einleitend das hier:
Betrifft es in Deinem Fall auch den Finanzierungsbeitrag, wäre auf den nach oben gerichteten Pfeil in der ersten Zeile des Zitats zu klicken.alles2 hat geschrieben: ↑01.11.2021, 23:36Jedoch habe ich den begründeten Verdacht, dass Du mit Genossenschaftsanteil nicht den Genossenschafts-/Mitgliedsbeitrag (zur Mitgliedschaft der Genossenschaft) meinst, sondern den Finanzierungsbeitrag (bestehend aus Grund- und Baukostenbeitrag). Das wird leider ziemlich oft vermischt, obwohl das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Bei Erstere reden wir höchstens von einem niedrigen 3-stelligen Bereich. Beim Anderen beginnt es bei mehreren Tausend Euro und liegt nicht selten im Bereich eines Kleinwagens. Da dies ein beträchtlicher Betrag darstellen kann und auch Gläubiger an ihr Geld wollen, kann der Finanzierungsbeitrag für eine Genossenschaftswohnung (als Exekutionsobjekt) gepfändet werden (§ 331 EO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Genossenschaftsanteile für selbstgenutzte Wohnung pfändungssicher?
Habe den anderen Beitrag hinter dem Pfeil gelesen, aber meine Frage ist dadurch leider nicht wirklich beantwortet.
Ja, es handelt sich dann tatsächlich um den "Finanzierungsbeitrag", also einen hohen vierstelligen Betrag, der teilweise auch "abgewohnt" wird, sich also Jahr für Jahr geringfügig verkleinert.
Was den besonderen Vollstreckungsschutz dieses "Finanzierungsbetrages" betreffen könnte: Würde der aber halt gepfändet, würde der Nutzer der Genossenschaftswohnung de facto die Wohnung verlieren, denn ohne den hat er faktisch kein Recht, die Genossenschaftswohnung zu nutzen. Dann würde er auf der Strasse sitzen oder müßte sich eine andere Wohnung suchen, Umzug durchführen und bezahlen und die Frage ist, ob das dann überhaupt "verhältnismäßig" wäre.
Es gibt ja auch bezüglich anderer Vermögensgegenstände einen "sozialen" Schutz gegen Pfändung und nicht alle Gegenstände können gepfändet werden...
Ja, es handelt sich dann tatsächlich um den "Finanzierungsbeitrag", also einen hohen vierstelligen Betrag, der teilweise auch "abgewohnt" wird, sich also Jahr für Jahr geringfügig verkleinert.
Was den besonderen Vollstreckungsschutz dieses "Finanzierungsbetrages" betreffen könnte: Würde der aber halt gepfändet, würde der Nutzer der Genossenschaftswohnung de facto die Wohnung verlieren, denn ohne den hat er faktisch kein Recht, die Genossenschaftswohnung zu nutzen. Dann würde er auf der Strasse sitzen oder müßte sich eine andere Wohnung suchen, Umzug durchführen und bezahlen und die Frage ist, ob das dann überhaupt "verhältnismäßig" wäre.
Es gibt ja auch bezüglich anderer Vermögensgegenstände einen "sozialen" Schutz gegen Pfändung und nicht alle Gegenstände können gepfändet werden...
Re: Genossenschaftsanteile für selbstgenutzte Wohnung pfändungssicher?
Meiner Auffassung nach beantwortet es sehr wohl die Frage, ob ein geleisteter Finanzierungsbeitrag gepfändet werden kann. Und bevor ich mich ausführlicher damit auseinandersetze, wollte ich zunächst einmal klären, ob wir überhaupt vom selben reden. Grundsätzlich lässt sich dieses Vermögen durch ein wohnungsgenossenschaftliches Miet- und Nutzungsverhältnis nicht exekutionsfest schützen und auf Antrag des betreibenden Gläubigers können die Genossenschaftsverhältnisse gekündigt werden, außer der Zahlungsunfähige kann entsprechend § 42 Abs.4 MRG als Exekutionshindernis den Beweis für den restriktiv auszulegenden unentbehrlichen Wohnraum bzw. dringenden Wohnbedürfnis und die fehlenden Mittel für den Umzug und einer zumutbaren Ersatzwohnung (inklusive Mietkaution usw.) bei einer bescheidenen Lebensführung erbringen. Das würde allerdings schon dann nicht mehr zutreffen, sobald sich diese Anschaffungs- und Übersiedlungskosten durch das Vermögen nach der Aufkündigung des Genossenschaftsverhältnisses bedienen ließen. Auch der Masseverwalter (nach Zufluss des Ablösewertes) oder die betreibende Partei können übergangsweise diese Kosten tragen, damit der Verpflichtete nicht obdachlos wird. Zudem kann der Räumungsaufschub beantragt werden, bis man eine neue Bleibe gefunden hat:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=25378
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