Da ich keine Kategorie "Erbrecht" oder ähnlich sehe, stelle ich diese Fragen im Allgemeinem Forum:
Nach dem Versterben eines Erblassers sind noch Zahlungen auf dessen Giro-Konto eingegangen, die aber einer anderen Person zustehen. Dass die Zahlungen dieser Person zustehen ist unstrittig. Sie sind somit nicht Teil der Verlassenschaft.
Dieser jemand möchte nun deswegen, dass diese Zahlungen an ihn ausgezahlt / überwiesen werden.
Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Gerichtskommissionär (Notar) argumentiert, er könne die Zahlung nicht veranlassen, da er keine "Vertretungshandlungen" durchführen könne. Er vertritt die Auffassung, man müsse warten, bis das Verlassenschaftsverfahren soweit ist, dass ein Erbe Erbantritt erklärt hat. Der könne das dann machen.
Das kann aber noch dauern.
Ich finde es seltsam, dass die Gelder derart "eingefroren" sein sollen und niemand könne etwas machen.
Im Internet lese ich nun, dass für solche Fälle auch die Bestellung eines "Verlassenschaftskurators" möglich wäre. Das aber eigentlich, wenn es eben mehrere Dinge zwischenzeitlich zu erledigen gäbe, zum Beispiel im Zusammenhang mit Immobilien oder so.
Für eine einzige Handlung (Bank veranlassen, die Zahlung zu überweisen) erscheint mir die Bestellung eines Kurators irgendwie übertrieben und möglicherweise auch mit sehr hohen Kosten verbunden..
Deswegen Frage: Kann nicht das Verlassenschaftsgericht eine "richterliche Anordnung" oder ähnlich an die Bank erlassen, die Gelder auszubezahlen?
Wenn ja, wie wäre das Vorgehen und mit welchen Kosten müßte man dafür rechnen?
Danke vorab.
Nach Versterben Zahlungen auf Konto des Erblassers eingegangen
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Re: Nach Versterben Zahlungen auf Konto des Erblassers eingegangen
Man könnte in den ersten 6 Monaten ab Errichtung der Todesfallaufnahme die Ediktsdatei www.edikte.justiz.gv.at nutzen, um sich wegen etwaiger Forderungen (Erbfallsschulden) vorstellig zu machen, für die der Erbe haftet. Das würde jedoch keine unmittelbare Auszahlung auslösen. In dem Fall könnte man an den Erben herantreten, weil er die Nachlassverbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt (§ 548 ABGB) und seine Aufwendungen (z.B. bezahlte Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren), die er selbst für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft gemacht hat, hingegen von der Verlassenschaft abgezogen werden (§ 1280 ABGB). Zwar setzt mit dem Tod die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Der Gerichtskommissär kann iSv § 549 ABGB jedoch nur Bankguthaben zur Bezahlung der Begräbniskosten freigeben. Mit der beschlussmäßigen Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach (§ 547 ABGB). Der Beschwerte wäre dann verpflichtet, die Gläubiger bei sonstiger Klage zu befriedigen. Ob es schnellere Wege gibt, würde ich am Amtstag mit dem Verlassenschaftsgericht besprechen, wobei mich das Ergebnis auch interessieren würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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