Rechtsgültigkeit eines Bescheides

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Eigenbau
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Rechtsgültigkeit eines Bescheides

Beitrag von Eigenbau » 12.09.2024, 18:36

Liebe Forumsmitglieder!

Ich erlaube mir folgende Fragen hinsichtlich eines Bescheides zu erstellen:

1. Mein Schwiegervater erhielt einen Bescheid, wo zwar die Rechtsmittelbelehrung angeführt ist, aber danach keinerlei Unterschrift oder Name angeführt ist, sondern es steht lediglich "Erlagschein"

2. Bei einem 2. Bescheid ist ebenfalls keine Unterschrift vorhanden, aber unten steht Abteilung Beitragseinhebung und ein Name ist angeführt.

Sind trotz der fehlenden Unterschrift beide Bescheide gültig?

Recht herzlichen Dank für Ihre Nachrichten.

LG
Eigenbau



alles2
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Re: Rechtsgültigkeit eines Bescheides

Beitrag von alles2 » 13.09.2024, 00:10

Angenommen das Schriftstück stammt von der Abteilung Beitragseinhebung der ÖGK und hat man derartige Bedenken, dann wäre es nur im Sinne der Sorgfaltspflicht, dies mit dem Sozialversicherungsträger zu klären, anstatt zu spekulieren, ob man den Bescheid zu eigenen Gunsten verwerfen kann. Zumindest ich tue mich ohne Einblick in die Unterlagen schwer, auf Deine Frage eine letztgültige Antwort zu geben. Warum?

Bei solchen Bescheiden orientiert man sich gerne an das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Zur Inhalt und Form von Bescheiden heißt es in § 58 Abs.1 AVG:
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Sollte mal der Titel "Bescheid" fehlen, macht es das Dokument trotzdem noch lange nicht ungültig, solange nach dem Inhalt ein eindeutiger Bescheidwille erkennbar ist. Eine Rechtsmittelbelehrung würde schon dafürsprechen.
Ist allerdings ein eindeutiger Bescheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen, macht es das Schreiben auch nicht ungültig, sondern würde es ein Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn eine Eingabe des Einschreiters nach der gesetzlichen Frist folgt (§ 61 Abs.2 AVG).

Hinsichtlich der Signatur und des Namen heißt es in § 18 Abs.3 bzw. Abs.4 AVG:
Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
bzw.
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Re: Rechtsgültigkeit eines Bescheides

Beitrag von Hank » 13.09.2024, 23:03

…je nach Bescheid-Typ sind bei Fehlen von Formerfordernissen als Rechtsfolgen neben der Anfechtbarkeit oder der absoluten Nichtigkeit auch die Unbeachtlichkeit der Mängel vorgesehen…

Eigenbau
Beiträge: 83
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Re: Rechtsgültigkeit eines Bescheides

Beitrag von Eigenbau » 17.09.2024, 11:48

An "alles2"!

Hinsichtlich Ihrer Aussage "im Sinne Sorgfaltspflicht, anstatt spekulieren, Bescheid zu eigenen Gunsten verwerfen usw." erlaube ich mir schon mitzuteilen, dass mein Schwiegervater vor über einem Jahr verstorben ist und jetzt in der Verlassenschaft eine Forderung von über € 70.000,-- angemeldet wurde. Keiner wusste etwas von Forderungen der ÖGK und diese "Bescheide" stammen aus dem Jahr 2013 und 2015.

Da von allen Erbberechtigten eine Erbverzichtserklärung abgegeben wurde, wollen diese keineswegs "die Bescheide zu ihren Gunsten verwerfen", ich versuche trotz der Verzichte die Umstände der Forderungen aufzuklären, da mich dies sehr interessiert.

Ich darf Sie daher ersuchen von derartigen Vorwürfen "im Sinne Sorgfaltspflicht, Bescheid zu eigenen Gunsten verwerfen usw." Abstand zu nehmen, denn weder die "Erben" noch ich möchte mich in irgendeiner Weise aus der Verantwortung nehmen.

Trotzdem recht herzlichen Dank für Ihr Antwortschreiben, was ich aus Witterungsgründen erst jetzt beantworten konnte.

MfG
Eigenbau

alles2
Beiträge: 4056
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Re: Rechtsgültigkeit eines Bescheides

Beitrag von alles2 » 17.09.2024, 13:01

Kann Dich dahingehend beruhigen, als dass ich mich allgemein gehalten hatte und Dir keinesfalls pauschal etwas unterstellen wollte. Üblicherweise bekomme ich bei der Geltendmachung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge gegen Erben des Versicherten die Frage, ob denn die Forderung verjährt wäre, weshalb dann auf § 68 Abs.2 und 3 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) iVm § 531 ABGB hingewiesen wird. Du hingegen hattest Dich auf die Form der Bescheide bezogen, was eher ungewöhnlich ist und einem in der Situation eigentlich gleichgültig sein könnte. Den Hintergrund dazu kennen wir nun, weshalb sich etwaige Bedenken in Deine Richtung zerschlagen haben.

Jeder Verlassenschaftsgläubiger - wie auch ein Sozialversicherungsträger - kann durch die öffentliche Bekanntmachung in der elektronischen Ediktsdatei der Gerichte ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Wer das nicht nutzt, kann leer ausgehen. Dennoch kann an den Erben eine Forderung gerichtet werden, die dann eben nicht gerichtlich durchsetzbar sein könnte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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