Frage eines alten Mathematikers an die ABGB-Spezialisten & ABGB-Gurus : Ein Alleinerbe übernimmt (automatisch) auch ein (nach 43 Jahren) vom Erblasser ersessenes Recht?
Danke vorab & mfG / Othmar
Frage zu § 554 ABGB
Re: Frage zu § 554 ABGB
Wenn eine Person Eigentum durch Ersitzung bereits erworben HAT, dann fällt auch dieser ersessene Gegenstand in die Erbmasse und kann das Eigentum an der Sache damit auch vererbt werden. Dies gilt mAn sinngemäß genauso für ein ersessenes Recht.
Wenn es sich um Rechte im Zusammenhang mit Grundstücken handelt (Dienstbarkeiten wie Wegerechte oä.) wäre dem Rechteinhaber zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass das ersessene Recht auch ins Grundbuch eingetragen wird.
Wenn es sich um Rechte im Zusammenhang mit Grundstücken handelt (Dienstbarkeiten wie Wegerechte oä.) wäre dem Rechteinhaber zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass das ersessene Recht auch ins Grundbuch eingetragen wird.
RA Mag. Michael Gruner
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Aw: Re: Frage zu § 554 ABGB
Danke für rasche Antwort & Info - lG/Othi 

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