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								von Mister Cic » 28.02.2022, 00:57
			
			
			
			
			ABGB: § 828 Gemeinschaftliche Rechte der Teilhaber150
§ 828 (2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen 
Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn 
sie im Grundbuch angemerkt ist.
WEG: Mit dem 3 WÄG und dem WEG 2002 sind für ein wirksames Zustandekommen 
einer Benützungsregelung Gem § 17 WEG geregelt:
• Schriftformerfordernis
• • Möglichkeit zur Erwirkung der Benützungsregelung 
• Voraussetzungen zur Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung
• • Verbücherungsfähigkeit
• Wirkung für Einzelrechtsnachfolger
Rechtsnachfolge § 17 Abs 3 WEG
Benützungsvereinbarungen bleiben auch dann weiter wirksam, wenn sie vor dem 
1.7.2002 geschlossen wurden. Dies ist anhand der, zur bisherigen Rechtslage 
ergangenen Judikatur, die auf § 863 ABGB abstellt, zu beurteilen. Das bedeutet, dass 
die Vereinbarung auch dann wirksam bleibt, wenn sie bloß mündlich oder 
konkludent zustande gekommen ist. (5 Ob 106/13, immolex 2004/55)
151
5 Ob 192/10 m: Konkludente Benützungsvereinbarungen bleiben auch nach dem 
Inkrafttreten des WEG 2002 wirksam.152
150 Vgl Egglmeier-Schmolke in Schwimann ABGB, § 828 Rz 1-3, 
151 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17, 
152 Vgl Egglmeier-Schmolke in Schwimann ABGB, § 834 Rz 8,9
Lediglich ein konkludenter Beitritt ist nach dem Inkrafttreten des WEG 2002 aufgrund 
des Formgebotes nicht mehr möglich.153
Wurde die Benützungsregelung bereits in Schriftform abgeschlossen, gilt diese und 
ist durch den Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt. Zur Frage der 
Bindung eines Rechtsnachfolgers an Benützungsvereinbarungen, die vor dem WEG 
2002 mündlich oder konkludent geschlossen wurden, wird in der Literatur und vom 
OGH (5 Ob 205/03p) die Meinung vertreten, dass eine automatische Bindung des 
Einzelrechtsnachfolgers nur an schriftliche Benützungsvereinbarungen erfolgt. Dies 
gilt auch für schriftliche, aber außerbücherliche Benützungsregelungen, weil die 
Ersichtlichmachung bloß deklarativen Charakter hat.154
Übergangsrecht (vgl. § 56 Abs 13 WEG)155
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im 
Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hierzu bedürfte es 
einer ausdrücklichen Vereinbarung bzw. Zustimmung. 
Für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung verlangt die Rechtsprechung 
entweder eine Gesamtrechtsnachfolge, für den Einzelrechtsnachfolger eine 
ausdrückliche Überbindung oder es ist eine stillschweigende Unterwerfung 
erforderlich.156
Eine mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zum 
schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung. Allerdings reicht die bloße 
Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsregelung 
für eine schlüssige Übernahme nicht aus.157
9 Ob 47/11v: bei der vertraglichen Überbindung (von konkludenten Vereinbarungen) 
an einen Einzelrechtsnachfolger und Feststellung, dass sich dieser nach Inkrafttreten 
des WEG 2002 jahrelang darangehalten hat.
 
153 Vgl Illedits/Illedits-Lohr, Wohnungseigentum, Benützungsregelung,, Rz 1480
154 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17, E90, E91
155 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17, E94
156 5 Ob 20/01d; 5 Ob 51/08y; 
157 2 Ob 155/08w