Hallo,
ich hätte eine Frage betreffend Unterhalt. Ich bekomme für meine Tochter Allimente(18%), sie wird im August 10 jahre, dass bedeutet sie sollte 20% bekommen. Mein (Ex)Mann ist nicht einverstanden damit, was kann ich tun? Ich muss schon sagen dass die 18% schon mehr als den Regelbedarf ist...
Danke und LG,
frage Unterhalt
RE: frage Unterhalt
Da sich der Unterhalt auch an den Lebenverhältnissen des Unterhaltpflichtigen orientiert und der Unterhaltsberechtigte an dessen Lebensstil teilhaben soll, ist es irrelevant, dass der Unterhaltsbetrag nach der Prozentmethode über dem Regelbedarf liegt.
Eine allzuhohe Überallimentierung wird durch die sog. Playboygrenze (Unterhaltsstopp) verhindert. (2,5- fache des Regelbedarfs) Eine Erhöhung des Unterhalts kann beim Bezirksgericht (Amtstag) beantragt werden.
mfg Andi
Eine allzuhohe Überallimentierung wird durch die sog. Playboygrenze (Unterhaltsstopp) verhindert. (2,5- fache des Regelbedarfs) Eine Erhöhung des Unterhalts kann beim Bezirksgericht (Amtstag) beantragt werden.
mfg Andi
RE: frage Unterhalt & SONDERBEDARF
vielen Dank!
dass heißt, dass er (Ex) auch "Sonderbedarf"-Sachen mitzahlen soll, auch wenn Allimente über Regelbedarf?
(Brille und Zahnspange)
MfG,
Chloe
dass heißt, dass er (Ex) auch "Sonderbedarf"-Sachen mitzahlen soll, auch wenn Allimente über Regelbedarf?
(Brille und Zahnspange)
MfG,
Chloe
RE: frage Unterhalt & SONDERBEDARF
RS U OGH 2002/09/30 1 Ob 143/02i:
Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller
Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten.
mfg Andi
Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller
Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten.
mfg Andi
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