alles2 hat geschrieben: ↑03.10.2020, 04:09
Ein Jeder darf potentielle Kriminelle nach § 80 Abs.2 StPO anhalten und sogar nach § 170 Abs.1 StPO sogar festnehmen.
Das stimmt nicht. Der § 80 Abs 2 StPO, also das Anhalten, ist das einzige was man machen kann.
Dieser umfasst, dass man nicht wegen Freiheitsentziehung oder auch Nötigung (zB Nötigung zum Anhalten des Fluchtfahrzeugs indem man ihm etwas in die Fahrbahn stellt) belangt werden kann (auch wenn diese Tatbestände man dabei verwirklicht hat), wenn man anschließend unmittelbar die Polizei ruft.
Die Polizei ist schnellsmöglich zu informieren und die Anhaltung darf nur bis zum Eintreffen dieser aufrecht erhalten werden.
Der Ladendetektiv sollte den Tatverdacht bei einer Anhaltung aber schon gut begründen können, sonst macht er sich selbst der Freiheitsentziehung strafbar.
Der § 170 StPO, also eine tatsächliche Festnahme, ist nur nach Antrag der Staatsanwaltschaft und Bewilligung durch einen Haftrichter möglich (§ 171 Abs 1 StPO). Dazu müssen ganz strenge Voraussetzungen, allen voran ein Haftgrund vorliegen. Das darf
nicht jeder. Die Polizei darf allenfalls vorläufig festnehmen (Täter auf frischer Tat betreten oder Gefahr in Verzug ohne Möglichkeit die Staatsanwaltschaft rechtzeitig zu kontaktieren). Jemand anderes darf gar nicht festnehmen.
alles2 hat geschrieben: ↑03.10.2020, 04:09
Grundsätzlich steht das nur der Sicherheitsbehörde zu, die einen auch in Haft nehmen kann, wenn die Personalien nicht bekanntgegeben werden oder feststehen.
Nein, nur wegen fehlender Personalien kann einen die Polizei nicht in Haft nehmen. Die Identitätsfeststellung kann notfalls mit Zwang erfolgen (zB nach § 93 StPO). Dazu kann eine Person auch durchsucht werden (zB nach Dokumenten) bzw. zum Präsidium zur Abgabe von Fingerbadrücken mitgenommen werden. Das ist aber alles keine Haft.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
Was dürfen Ladendetektive, rechtlich gesehen, genau tun?
Das selbe wie jeder Mensch und nicht mehr. Anhaltung bis die Polizei kommt und Fragen stellen, auf die niemand antworten muss.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Endet der "Einflussbereich" des Detektivs bei der Tür des Geschäfts?
Allenfalls hat der Detektiv das Hausrecht im Geschäft (und das bei öffentlichen Geschäften nur sehr begrenzt vgl zB Kontrahierungszwang beim Verkauf von Wasser, Essen, Kleidung). Ansonsten hat er gar keinen "Einflussbereich". Aber er kann einen Verdächtigen auf öffentlichem Boden schon verfolgen, bis die Polizei eintrifft, wie jede andere Person auch. Den Tatbestand der "beharrlichen Verfolgung" erfüllt man erst, wenn man jemanden über Tage hinweg verfolgt (Stalking), aber so lange braucht die Polizei nun auch wieder nicht zum Eintreffen. Daher spricht nichts dagegen einem potenziellen Dieb nachzulaufen.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Muss ich auf die Frage, ob ich etwas gekauft habe, antworten?
Sie müssen keine Fragen eines Ladendetektivs beantworten und wenn Sie beschuldigt sind, noch nicht einmal vor Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Muss ich eine Rechnung vorweisen?
Können Sie machen, um sich zu entlasten. Müssen tut man nichts.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Darf er meinen Rucksack oder meine Einkaufstasche durchsuchen, wenn ich nicht zustimme?
Auf keinen Fall. Sogar die Polizei darf das nicht einfach so bei jedem machen, sondern es braucht einen zulässigen Grund, der genannt werden muss.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Darf er mich, natürlich ohne meine Erlaubnis, anfassen?
Allenfalls im Rahmen der Anhaltung (§ 80 Abs 2 StPO), um zu verhindern, dass Sie bis zum Eintreffen der Polizei fliehen. Ansonsten nicht.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Darf er meine Tasche wegnehmen?
Einfach so nicht. Zivilrechtlich könnte das zB eine Besitzstörung sein. Dazu müsste schon eine Gefahr von der Tasche ausgehen, dass er die im Rahmen der Notwehr/Putativnotwehr sichert.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Darf er mich verfolgen, wenn ich das Geschäft verlasse?
Ja, jeder darf jeden erstmal verfolgen. Bis es zivilrechtlich (Anspruch auf Unterlassung) oder gar strafrechtlich (beharrliche Verfolgung) relevant werden würde, würde das dauern bzw. aufgrund des Tatverdachts den er wohl hatte kann man dagegen nichts machen.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
[*]Wenn die Polizei hinzukommt, ändert sich etwas davon oder darf nur die Polizei eine Taschendurchsuchung, etc. durchführen?
Beim Ladendetektiv ändert sich nichts, nur weil die Polizei hinzukommt. Ganz im Gegenteil endet mit dem Eintreffen der Polizei die Befugnis zur Anhaltung oder von sonstigen Aktionen.
ABCKatze hat geschrieben: ↑03.10.2020, 00:47
Wenn einer der Punkte oben von einem Ladendetektiv durchgeführt wurde und sich herausstellt, dass ich nichts gestohlen habe, was kann und darf ich machen? Kann ich eine Anzeige erstatten? Was ist mit der verschwendeten Zeit und der psychischen Belastung?
Am besten ist es seine Rechte zu kennen und wenn er die Tasche durchsuchen will diese einfach nicht herzugeben.
Ich lasse doch nicht jeden kleinen Ladendetektiv meine Tasche durchsuchen.
Dann müsste er ja Gewalt anwenden um an die Tasche zu kommen und dann kann man je nachdem wie diese Gewalt aussieht was machen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.