Guten Tag !
Man geht mit einem Hund (er ist mit Beißkorb, aber ohne Leine ausgestattet) auf der Donauinsel und ein Radfahrer kollidiert mit dem Tier.
Es handelt sich um keinen eigenständigen Radweg, er darf von Fußgängern und Radfahrern gleichermaßen benützt werden.
In Wien besteht Leinen oder Beisskorbpflicht.
Sollte nicht auch der Radfahrer aufpassen?
Wie, bitte, sieht man den o.g. Fall aus gesetzlicher Sicht.
Hunde + Radfahrer
RE: Hunde + Radfahrer
War diese gemischte Benutzung auch durch Bodenmarkierungen ersichtlich ?
RE: Hunde + Radfahrer
Guten Morgen!
Es sind Hinweistafeln vorhanden, die das Radfahren erlauben, jedoch keinerlei Bodenmarkierungen.
Es sind Hinweistafeln vorhanden, die das Radfahren erlauben, jedoch keinerlei Bodenmarkierungen.
RE: Hunde + Radfahrer
Die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden ist im Allgemeinen bürgerl. Gesetzbuch (§ 1320) im Ergebnis recht streng aufgrund der Unkalkulierbarkeit des Verhaltens v. Tieren geregelt. Da an der gegenständlichen Örtlichkeit Radfahren erlaubt war wird Ihnen das Zivilgericht dann, wenn der Hund nicht angeleint war, ein Verschulden anlasten. Der Umstand, dass der Hund nach Verwaltungrecht offenbar legal nicht angeleint war (was ich jetzt nicht im Gesetz nachgesehen habe), nützt Ihnen dabei leider nur wenig.
RE: Hunde + Radfahrer
Danke für ihre Auskunft
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