Ist Gemäß §1565 II BGB die Gebärunfähigkeit seitens einer Frau für den Antragsgegner M ein unzumutbarer Fall, wenn vor Eheschließung ausdrücklich beiderseits der Wunsch eigener Kinder geäußert wurde?
Die Gebärunfähigkeit beruht nicht auf Fahrlässigkeit, sondern wurde operativ vorgenommen.
Die Gebärunfähikeit ist nicht einziger Grund für den Scheidungswillen des Antragssteller M.
Eventuelles in Betracht kommen des § 1314 II Nr.3 BGB wegen arglistiger Täuschung?
Da ausdrücklicher Kinderwunsch beiderseits geäußert wurde ist die Täuschungshandlung als Tun oder Unterlassen zu bewerten?
Über eventuelle Rechtsprechungsurteile würde ich mich freuen, wie auch über alle anderen Informationen
Frage Gebärunfähigkeit
RE: Frage Gebärunfähigkeit
Nachtrag:bzgl. BGB Deutschland
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