Lärm durch Nachbarn

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Cathy1411
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Lärm durch Nachbarn

Beitrag von Cathy1411 » 06.05.2020, 16:00

Ich habe eine etwas seltsam anmutende Frage: wieviel Lärm durch meine Nachbarn bzw. deren Besucher muss man am Sonntag im Garten akzeptieren? Nein, ich bin weder Menschen- noch Kinderfeind, aber meine Nachbarn bekommen jeden Sonntag Besuch von Ihrer Tochter aus Wien mit ihrem Mann und ihren 2 Kindern. Das heißt für uns: von 12 Uhr bis 18 Uhr können wir uns nur im Inneren des Hauses aufhalten, da der Lärm den diese Personen (6 an der Zahl) machen unerträglich und nicht einmal durch den Lärm eines voll frequentieren Spielplatzes zu überbieten ist. Die 2 Kinder brüllen und kreischen unablässig und um das zu übertönen schreien auch die Erwachenen unablässig, was uns und unseren unmittelbaren Nachbarn den Aufenthalt in unseren Gärten und auf unseren Terrassen zur Tortur werden läßt. Gespräche mit diesen Leute sind sinnlos: "Mir san mir uns kann keiner was". Vorigen Sommer ist es einmal jemanden der in der nächsten Straße wohnt zu blöd geworden und der hat nach 3 stündiger Geräuschkulisse gebrüllt, worauf sie sofort iins Haus gegangen sind. (jeden Sonntag einen auszuwählen der brüllen muss kann auch nicht Sinn der Sache sein)
Ich kann ja wirklich nicht glauben, dass wir uns das jeden Sonntag gefallen müssen. Das Kinder beim Spielen lauter sind wissen wir, aber was da abgeht ist nicht normal und für uns auch nicht länger tolerierbar (das geht jetzt seit 2 Jahren so).
Meine Frage lautet daher: gibt es rechtiche Möglichkeiten das einzuschränken???



alles2
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Re: Lärm durch Nachbarn

Beitrag von alles2 » 07.05.2020, 03:17

Also ein generelles Lärmschutz-Gesetz gibt es schon mal nicht. Die Bundesländer haben je nach Lärmquelle allerdings verschiedene eigene Landesgesetze erlassen. Beispielsweise das Kärntner Landes-Sicherheitsgesetz (K-LSiG) sieht dahingehend so aus:

https://www.jusline.at/gesetz/k-lsig/paragraf/2

(Zum Vergleich Voralberg: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000251 )

Eindeutig geregelt ist halt nicht, wo "ungebührlicherweise störender Lärm" beginnt und welche Lärmquellen davon umfasst sind. Absatz 2 ist auch eher allgemein gehalten, zumal das Empfindungsvermögen einer individuellen Wahrnehmung unterliegt. Diese Prüfung kann vermutlich vor Ort von der Polizei durchgeführt werden.

Nach Absatz 4 regelt die Gemeinde meistens auch nur den Lärm durch Rasenmähen oder andere lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten. Entweder gibt es dahingehend keine Vorgabe oder der entsprechende Lärm wäre durch Empfehlung zu gewissen Zeiten zu unterlassen (ohne rechtliche Wirkung) oder ist durch Verordnung verboten, was eine Verwaltungsübertretung darstellen würde.

Wenn bei durch Nachbarn verursachter Lärm keine Aussprachen fruchten (vielleicht unter Zuhilfenahme des Bürgermeisters versuchen), kann a) bei den Behörden (Polizei oder Gemeinde) wegen Vorliegen einer strafbaren Verwaltungsübertretung Anzeige erstattet werden oder b) der Zivilrechtsweg beschritten werden, um sich als Grundstückseigentümer gegen übermäßigen Lärm wehren zu können:

Zu a)
Denn bei Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms könnte bei derselben Begründung auch das jeweilige Landespolizeigesetz zur Anwendung kommen. Also wenn der Lärmverursacher die Rücksichtnahme vermissen lässt, die im Zusammenleben mit der Umwelt erwartet werden kann. In dem Fall würde der Inhalt von Absatz 3 zutreffen. Nicht nur während den üblichen, von der Gemeinde festgelegten Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf keine ungebührliche störende Lärmerregung stattfinden. Dabei gilt an Sonn- und Feiertagen ein strengerer Maßstab. Die Gesetzesübertretung kann mit bis zu einer Geldstrafe von 700 Euro oder bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft werden.


Zu b)
Die Lärmbeeinträchtigung kann zivilrechtlich unterlassen werden, wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die Benutzung des Grundstücks (wie in Deinem Fall) wesentlich beeinträchtigt wäre. Nur wo diese beiden Faktoren beginnen, wäre je nach Einzelfall zu prüfen. Die Grundlage, um den Nachbarn auf Unterlassung der Lärmeinwirkung zu klagen bietet § 364 ABGB. Demnach haben Eigentümer benachbarter Grundstücke oder Wohnungen bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Nur darf man nicht vergessen, dass die rechtliche Toleranzgrenze bei Kleinkindern höher ist, bei denen das Gebrülle einfach dazu gehört, als das ununterbrochene Herumquengeln und -toben von älteren Kindern. Dennoch müssen sich die Eltern darum kümmern, dass die Nachbarn nicht unnötig dadurch belästigt werden, was bisher offensichtlich unterlassen wurde.


Eine hilfreiche Leselektüre könnte auch das hier sein:

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/Nachbarschaftsprobleme_2023.pdf
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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