Hallo,
ich habe von meiner Familie einiges geschenkt bekommen:
Vor meiner Ehe bzw. vor meiner Partnerschaft:
1 Wohnung (Baukostenzuschuß + Ausstattung)
1 Auto
Das Auto wurde vor der Ehe verkauft.
Während meiner Ehe wurde die Wohnung verkauft und ich habe ein Sparbuch geschenkt bekommen, mit dem ich zum Teil mein Haus finanziert habe.
Wie wird im Falle einer Scheidung gerechnet?
- ich habe ja die Wohnung + Ausstattung in die Ehe eingebracht
- das Sparbuch war ein persönliches Geschenk an mich (könnte ich auch nachweisen - Erklärung des Schenkers)
Sind diese Werte ausgenommen, oder muss ich Alles teilen?
Danke
Schenkung
RE: Schenkung
Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam geschaffen wurden und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben!
Wertschöpfungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, sind ebenfalls nicht einzubeziehen.
EheG
§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen
Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung
sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den
ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in
Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder
unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher
Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben;
hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die
die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft
angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine
Verwertung bestimmt sind.
§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen
erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder
der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich
um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder
von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist
in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf
ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse
angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer
Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches
gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine
Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen
ist.
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
Wertschöpfungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, sind ebenfalls nicht einzubeziehen.
EheG
§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen
Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung
sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den
ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in
Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder
unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher
Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben;
hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die
die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft
angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine
Verwertung bestimmt sind.
§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen
erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder
der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich
um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder
von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist
in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf
ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse
angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer
Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches
gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine
Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen
ist.
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
RE: Schenkung
Hallo,
ich habe im Leitfaden für Eheberater, Herausgegeben vom Bundesmisisterium für Soziale Sicherheit 2002, folgenden Text gelesen, der dem zitierten §82 bezüglich Erbschaft widerspricht. Ich zitiere:
´Erträge eines geschenkten oder ererbten Vermögens sind quasi als Einkommen zu qualifizieren und grundsätzlich in der Aufteilung mit einzubeziehen, da alles aufgeteilt werden sool, was Gatten während der Ehe erspart oder erarbeitet haben´.
Und weiter:
´Hochzeitsgeschenke und sonstige Zuwendungen Dritter (z.B. im Zuge eines Hausbaus), gelten im Zweifel als Zuwendung an beide Gatten, außer es ist klar, dass nur an einen der beiden geschenkt wurde oder zum persönlichen Gebrauch des Beschenkten dienen´.
Meine Frage nun:
Werden ererbte (oder vorab als Erbe ausgezahlte Vermögen) nun in der Rechtssprechung nun eher Aufgeteilt oder nicht, oder ist es gar doch eindeutig geregelt?
Vielen Dank wenn Ihr mir antworten könnt.
ich habe im Leitfaden für Eheberater, Herausgegeben vom Bundesmisisterium für Soziale Sicherheit 2002, folgenden Text gelesen, der dem zitierten §82 bezüglich Erbschaft widerspricht. Ich zitiere:
´Erträge eines geschenkten oder ererbten Vermögens sind quasi als Einkommen zu qualifizieren und grundsätzlich in der Aufteilung mit einzubeziehen, da alles aufgeteilt werden sool, was Gatten während der Ehe erspart oder erarbeitet haben´.
Und weiter:
´Hochzeitsgeschenke und sonstige Zuwendungen Dritter (z.B. im Zuge eines Hausbaus), gelten im Zweifel als Zuwendung an beide Gatten, außer es ist klar, dass nur an einen der beiden geschenkt wurde oder zum persönlichen Gebrauch des Beschenkten dienen´.
Meine Frage nun:
Werden ererbte (oder vorab als Erbe ausgezahlte Vermögen) nun in der Rechtssprechung nun eher Aufgeteilt oder nicht, oder ist es gar doch eindeutig geregelt?
Vielen Dank wenn Ihr mir antworten könnt.
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