die Mitnahme haushaltsfremder Personen im Auto ist aktuell ja beschränkt bzw. unterliegt bestimmter Vorgaben. Die Informationen diesbezüglich aus der Presse und auf der Seite des Gesundheitsministeriums sind aber nicht ganz klar bzw. konsistent.
In der Presse hieß es, dass Fahrgemeinschaften nur für den Weg zur Arbeit und zurück erlaubt sind und sich dann nur zwei Personen in einem normalen PKW befinden dürfen (Fahrer rechts vorne und Mitfahrer links hinten um den Mindestabstand einzuhalten). Beide müssen Mundschutz tragen.
Unter dem Punkt "Welche Fahrten sind mit dem Privatfahrzeugen erlaubt" auf https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen_alt.html heißt es:
Unter der Frage "Sind Fahrgemeinschaften möglich" wiederum heißt es:
- Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- Besorgungen in Geschäften oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die offen haben dürfen
berufliche ZweckeBei Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss bei Benützung ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- um alleine oder mit Personen oder Haustieren, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinaus zu kommen an öffentliche Orte im Freien
Heißt das im Privatauto SOLL der 1m Mindestabstand zwischen haushaltsfremden Personen eingehalten werden, muss aber nicht? Es könnten also in einem normalen PKW fünf Personen aus fünf unterschiedlichen Haushalten gemeinsam unterwegs sein wenn sie alle einen Mundschutztragen? Oder ist das "Soll" auch als Pflicht zu verstehen, deren Verletzung von der Exekutive geahndet wird?Auch in Fahrgemeinschaften sollen zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, die 1-m-Abstände eingehalten werden. Dabei muss ein Mund-Nasen-Schutz als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen werden. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
Und da es beim letzten Ausnahmegrund warum man sich aktuell im öffentlichen Raum aufhalten darf heißt "um alleine oder mit Personen oder Haustieren, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinaus zu kommen an öffentliche Orte im Freien" - bedeutet das auch, nur für diesen Fall dürfen Personen aus unterschiedlichen Haushalten keine Fahrgemeinschaft bilden? Weil bei den anderen Gründen steht ja nicht extra "die im gemeinsamen Haushalt leben" dabei.
Sprich: Um zur Arbeit zu fahren oder einkaufen zu gehen ist eine Fahrgemeinschaft aus haushaltsfremden Personen zulässig, um spazieren zu gehen nicht?
Danke für eure Hilfe bzw. eure Meinung
Thomas