Erhöhung der Überzahlung laut Kollektiverhöhung

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Batman83
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Erhöhung der Überzahlung laut Kollektiverhöhung

Beitrag von Batman83 » 03.02.2020, 15:19

Hallo zusammen,

Meine frag bezieht sich auf Erhöhung der Überzahlung laut jährlicher Kollektiverhöhung.

Ich bin im Kollektiv Nahrungs- und Genussmittelwerbe, Angestellte (gültig ab 1.1.2020) tätig und werde über Kollektiv bezahlt.
https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/gehaltsordnung-nahrungs-und-genussmittelwerbe-2020.html
Dieser wurde um durchschnittlich 2,35% erhöht.

Auszug aus dem Kollektivvertrag

• § 4. Überzahlungen
Es wird empfohlen, die am 31.12.2019 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer €-mäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrecht zu erhalten.

Für mein Verständnis wäre die Höhe der Erhöhung des KV (2.35%) an meinen Lohn (Überzahlung) anzupassen, durch die Erwähnung des "aufrecht Erhaltens".
Da dies bei mir leider nicht der Fall war, möchte ich dies nun ansprechen.
Möchte aber nun vorher abklärten ob ich hierbei richtig liege und was “Es wird empfohlen“ zu bedeuten hat?

Durch nach Googlen, liest man auch immer wieder das diese Überzahlungserhöhung bis spätestens 01.07.2020 folgen kann.
Dies müsste dann aber auch so im KV stehen oder?

Bitte um eure Erklärung.
Vielen Dank im voraus!

Lg CS



JohnHannibalSmith
Beiträge: 56
Registriert: 01.06.2018, 19:54

Re: Erhöhung der Überzahlung laut Kollektiverhöhung

Beitrag von JohnHannibalSmith » 03.02.2020, 18:20

Hallo,

das ist folgendermaßen zu verstehen:

Wenn dein KV Lohn 1500 ist und du 1700 bekommst, besteht eine Überzahlung von 200.

Wenn der KV Lohn nun ab 1.1. 1600 beträgt, empfehlen die Sozialpartner, die Überzahlung auf den neuen KV Lohn zu übertragen. Somit hättest du einen Lohn von 1800 (1600+200).

Da es sich aber nur um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung handelt, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er das macht oder nicht. Wenn er es nicht machen will, bleibt der Lohn bei 1700 (die Überzahlung wird dann abgebaut).

Lg

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