Um Ihre Angaben auch richtig zu verstehen: In natura haben Sie jene Wohnung übergeben erhalten, die Sie auch kaufen wollten. Sie sind jetzt also "in der richtigen Wohnung", aber diese Wohnung entspricht nicht jenen Anteilen und jenem Wohnungseigentumsobjekt auf denen Sie jetzt im Grundbuch eingetragen sind.
Bevor Sie hier weitere Schritte unternehmen, sollten Sie sich dringend mit jenem RA oder Notar unterhalten, der die Vertragsabwicklung für Sie durchgeführt hat! Es muss hier schon genau abgeklärt werden, ob und in welcher Form das Nutzwertgutachten von diesem geprüft wurde um auch sicher zu stellen, dass der grundbücherliche Kaufgegenstand mit der tatsächlichen Wohnung übereinstimmt.
Da die beiden in Frage kommenden Wohnungen deutlich unterschiedliche Flächen haben, hätte bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung des Nutzwertgutachtens diese Diskrepanz doch auffallen müssen!
Sollte ein Makler involviert gewesen sein, dann wird man auch diesen in die Pflicht nehmen!
Gleiches gilt auch für den Vertragserrichter hinsichtlich der zweiten "falschen" Wohnung.
Ansprüche gegen die Verkäuferin geschweige denn gegen den Nachbarn, erscheinen mir nicht wirklich überlegenswert.
Wenn man das Chaos bereinigen möchte, dann geht das am einfachsten gemeinsam mit dem Eigentümer der zweiten Wohnung.
Es besteht nämlich die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren, Verträge aufzuheben, dann bekommt man auch die bereits bezahlte Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr zurück (die man dann allerdings wieder für den neuerlichen Kauf der richtigen Anteile zahlen muss, bei entsprechender Abstimmung mit dem Finanzamt kann aber auch "umgebucht" werden).
Ein Tausch der "Wohnungen" (Anteile) wäre ungünstig, da ein Tausch steuerlich und gebührenmässig behandelt wird, wie zwei Kaufverträge!
Da Sie geschrieben haben, dass der Kauf der anderen Wohnung 2017 war, würde die dreijährige Frist für die Aufhebung 2020 ablaufen, daher wäre dringend zu klären, in welchem Monat!
Wenn der "Nachbar" mitzieht, dann sollten die involvierten Vertragserrichter durchaus motiviert sein, deren Fehler für Sie und den Nachbarn kostenlos und prompt zu bereinigen. Darüber hinaus sollten Sie dann auch überlegen, vom Makler dessen Maklerhonorar zurück zu fordern.
Sie sollten auch überlegen, ob Sie sich zusätzlich noch rechtlich durch das ganze Prozedere begleiten lassen.
mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at