Familie mit einem Kind, seit 6 Jahren verheiratet, Frau derzeit nicht berufstätig.
Mann hat ein Nettoeinkommen von 6.000 Euro.
Frage 1: Wie hoch wären die Zahlungen für das Kind im Falle einer Scheidung (5 Jahre alt) - gibt es Prozentwerte vom Nettoeinkommen?
Frage 2: Wie hoch ist der Unterhalt für die Frau (39 Jahre alt, arbeitsfähig) in Zahlen bzw. Prozenten des Nettoeinkommens wenn sie nicht mehr arbeitet und wie verhält es sich wenn sie wieder arbeiten geht aber nur ca. 1000.- Euro netto verdient.
vielen dank für die Mühewaltung
Höhe des Unterhaltes
RE: Höhe des Unterhaltes
Faustregel (praktische Erfahrunswerte)
Gemeinsames Einkommen bilden:
davon stehen 40% der Frau als Unterhalt zu.
Der Unterhalt pro Kind wird vom Gericht festgesetzt.
Ob die Frau arebeiten kann, wird nicht relevant sein, sondern tut sie es oder nicht.
6000 sie
1000 frau
7000 summe
davon 40% = 2800 - 1000 = 1800 zum zahlen
mfg
Gemeinsames Einkommen bilden:
davon stehen 40% der Frau als Unterhalt zu.
Der Unterhalt pro Kind wird vom Gericht festgesetzt.
Ob die Frau arebeiten kann, wird nicht relevant sein, sondern tut sie es oder nicht.
6000 sie
1000 frau
7000 summe
davon 40% = 2800 - 1000 = 1800 zum zahlen
mfg
RE: Höhe des Unterhaltes
Auf der Webseite http://www.tews.at
finden Sie detaillierte Hinweise, Entscheidungen etc. zum Selbststudium sowie ein Forum bzw. einen auf diese Materie spezialisierten Anwalt (wie es auch zahlreiche andere gibt, siehe "Rechtsanwälte" auf dem Kopf dieser Seite; Listen der Rechtsanwaltskammern.
Ergänzend möchte ich noch schreiben, dass der Unterhalt, den Sie einer Ehefrau oder ehemaligen Ehefrau zu leisten haben, den Unterhalt reduziert, den Sie für ein Kind zu leisten haben, und umgekehrt.
Neben einer Sorgepflicht für ein Kind reduziert sich daher der an die Ehegattin zu leistende Unterhalt, sodass Sie mit weniger als 40 % für die Gattin, dafür insgesamt mit einer höheren Belastung zu rechnen haben, da ja auch noch ein Kind zu alimentieren ist/sein würde.
Angesichts Ihres doch sehr überdurchschnittlichen Einkommens und der gegebenen Situation, so wie Sie diese geschildert haben, scheinen mir im Zusammenhang mit Unterhaltsleistung im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung noch weitere Überlegungen bedenkenswert:
Aus Ihrer Ehe entstammt (bislang) nur ein Kind, und es ist noch jung. Sie stellen die aktuellen Verdienstmöglichkeiten der Ehefrau an einem Beispiel als nicht allzu rosig (1.000 Euro, derzeit nicht arbeitend).
Hat Ihre Ehefrau keinen Scheidungsgrund gesetzt, der Sie zu einer Verschuldensscheidung berechtigen würde, so kann es nun bis zur tatsächlichen Scheidung nach dem Gesetz (§ 55 EheG) drei bzw. fünf Jahre , evtl. plus Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens, dauern.
In dieser Zeit sind Sie - bei aufgehobenem Haushalt - jedenfalls zu voller Unterhaltsleistung in Geld, an die Gattin und an das Kind verpflichtet.
Je nach Grund der erfolgenden Scheidung kann Ihre Unterhaltsverpflichtung ein Leben lang - bezüglich der Gattin - und auch bezüglich der Pensionsleistung - weitergehen (muss aber natürlich nicht, was sich aber "so" nicht sagen lässt).
Das aber kann die weitere Lebensführung - auf beiden Seiten - ziemlich beeinflussen, insbesondere auch dann, wenn neue Partnerschaften (mit evtl.weiteren Kindern) eingegangen werden.
Es kann dann zu einer ziemlichen Beengung beider Teile kommen, dann nämlich, wenn Sie durch hohe Sorgepflichten in der weiteren Disposition/Lebensgestaltung eingeschränkt sind. Immerhin beträgt auch der Unterhalt für ein studierendes Kind bis zu 24 Prozent (abzüglich weiterer Sorgepflichten, doch die Abzüge sind nicht allzu hoch), andererseits wird eine nur schlecht verdienende Ex-Frau, die Unterhalt von Ihnen bekommt, und auf diesen auch angewiesen ist, um die weitere Lebensführung für sich und das Kind einigermaßen angemessen zu finanzieren, weniger dazu neigen oder auch in der Lage sein, adäquate weitere Partnerschaften einzugehen.
Andererseits gibt Ihnen Ihr derzeit günstiges Einkommen einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung von Scheidungsvergleichen.
Abgesehen von den Alimenten fürs Kind, so es bei der Mutter leben wird, und die in der Höhe mit ca. dem 2 1/2 fachen des sogenannten Regelbedarfes gedeckelt sind (altersabgestuft), besteht bei den Alimenten für die Ehefrau bzw. ehemalige Ehefrau, wenn Unterhalt wie bei aufrechter Ehe weitergeleistet werden muss oder dieser nur um Prozentpünktchen wegen weiterer Sorgepflichten reduziert wird, eine solche Begrenzung nach oben nicht.
Gesetzt den Fall also, dass sich Ihr Einkommen nach der Scheidung weiter erhöht, erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt an die ehemalige Frau entsprechend, was insbesondere zu Spannungen in späteren Jahren führen könnte (zwischen Exfrau und nunmehriger Ehegattin, auch nach dem Tod um Pension/Erbe, auch zwischen den Kindern der jeweiligen Ehen..).
Deshalb würde es sich mE lohnen, schon jetzt etwas mehr als durchschnittlich üblich über die finanzielle Zukunftsgestaltung nachzudenken, so wie Sie darüber jetzt disponieren können, dh. zB beim Unterhalt für die ehem. Ehefrau.
Im Rahmen eines Scheidungsvergleiches könnte zB - habe ich schon im Freundeskreis erlebt - eine großzügige Summe für die Ermöglichung einer am Arbeitsmarkt gut bewerteten beruflichen Tätigkeit für die Frau angesetzt werden, bzw. ein erhöhter Unterhalt, welcher eine solche Ausbildung wirklich ermöglicht (von Postgraduate-Studium bis sonstiger kompletter Berufsausbildung, plus Unterhalt für diese Zeit, plus extra Geld für Haushaltshilfe uäm.), dafür aber für die Folgezeit ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht oder wenigstens eine erhebliche Unterhaltsreduktion (im Vergleich zum vollen Unterhalt einer Ehefrau) vereinbart werden..
Nur so als Anregung
mfg, MA.
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Ergänzend möchte ich noch schreiben, dass der Unterhalt, den Sie einer Ehefrau oder ehemaligen Ehefrau zu leisten haben, den Unterhalt reduziert, den Sie für ein Kind zu leisten haben, und umgekehrt.
Neben einer Sorgepflicht für ein Kind reduziert sich daher der an die Ehegattin zu leistende Unterhalt, sodass Sie mit weniger als 40 % für die Gattin, dafür insgesamt mit einer höheren Belastung zu rechnen haben, da ja auch noch ein Kind zu alimentieren ist/sein würde.
Angesichts Ihres doch sehr überdurchschnittlichen Einkommens und der gegebenen Situation, so wie Sie diese geschildert haben, scheinen mir im Zusammenhang mit Unterhaltsleistung im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung noch weitere Überlegungen bedenkenswert:
Aus Ihrer Ehe entstammt (bislang) nur ein Kind, und es ist noch jung. Sie stellen die aktuellen Verdienstmöglichkeiten der Ehefrau an einem Beispiel als nicht allzu rosig (1.000 Euro, derzeit nicht arbeitend).
Hat Ihre Ehefrau keinen Scheidungsgrund gesetzt, der Sie zu einer Verschuldensscheidung berechtigen würde, so kann es nun bis zur tatsächlichen Scheidung nach dem Gesetz (§ 55 EheG) drei bzw. fünf Jahre , evtl. plus Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens, dauern.
In dieser Zeit sind Sie - bei aufgehobenem Haushalt - jedenfalls zu voller Unterhaltsleistung in Geld, an die Gattin und an das Kind verpflichtet.
Je nach Grund der erfolgenden Scheidung kann Ihre Unterhaltsverpflichtung ein Leben lang - bezüglich der Gattin - und auch bezüglich der Pensionsleistung - weitergehen (muss aber natürlich nicht, was sich aber "so" nicht sagen lässt).
Das aber kann die weitere Lebensführung - auf beiden Seiten - ziemlich beeinflussen, insbesondere auch dann, wenn neue Partnerschaften (mit evtl.weiteren Kindern) eingegangen werden.
Es kann dann zu einer ziemlichen Beengung beider Teile kommen, dann nämlich, wenn Sie durch hohe Sorgepflichten in der weiteren Disposition/Lebensgestaltung eingeschränkt sind. Immerhin beträgt auch der Unterhalt für ein studierendes Kind bis zu 24 Prozent (abzüglich weiterer Sorgepflichten, doch die Abzüge sind nicht allzu hoch), andererseits wird eine nur schlecht verdienende Ex-Frau, die Unterhalt von Ihnen bekommt, und auf diesen auch angewiesen ist, um die weitere Lebensführung für sich und das Kind einigermaßen angemessen zu finanzieren, weniger dazu neigen oder auch in der Lage sein, adäquate weitere Partnerschaften einzugehen.
Andererseits gibt Ihnen Ihr derzeit günstiges Einkommen einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung von Scheidungsvergleichen.
Abgesehen von den Alimenten fürs Kind, so es bei der Mutter leben wird, und die in der Höhe mit ca. dem 2 1/2 fachen des sogenannten Regelbedarfes gedeckelt sind (altersabgestuft), besteht bei den Alimenten für die Ehefrau bzw. ehemalige Ehefrau, wenn Unterhalt wie bei aufrechter Ehe weitergeleistet werden muss oder dieser nur um Prozentpünktchen wegen weiterer Sorgepflichten reduziert wird, eine solche Begrenzung nach oben nicht.
Gesetzt den Fall also, dass sich Ihr Einkommen nach der Scheidung weiter erhöht, erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt an die ehemalige Frau entsprechend, was insbesondere zu Spannungen in späteren Jahren führen könnte (zwischen Exfrau und nunmehriger Ehegattin, auch nach dem Tod um Pension/Erbe, auch zwischen den Kindern der jeweiligen Ehen..).
Deshalb würde es sich mE lohnen, schon jetzt etwas mehr als durchschnittlich üblich über die finanzielle Zukunftsgestaltung nachzudenken, so wie Sie darüber jetzt disponieren können, dh. zB beim Unterhalt für die ehem. Ehefrau.
Im Rahmen eines Scheidungsvergleiches könnte zB - habe ich schon im Freundeskreis erlebt - eine großzügige Summe für die Ermöglichung einer am Arbeitsmarkt gut bewerteten beruflichen Tätigkeit für die Frau angesetzt werden, bzw. ein erhöhter Unterhalt, welcher eine solche Ausbildung wirklich ermöglicht (von Postgraduate-Studium bis sonstiger kompletter Berufsausbildung, plus Unterhalt für diese Zeit, plus extra Geld für Haushaltshilfe uäm.), dafür aber für die Folgezeit ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht oder wenigstens eine erhebliche Unterhaltsreduktion (im Vergleich zum vollen Unterhalt einer Ehefrau) vereinbart werden..
Nur so als Anregung
mfg, MA.
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