Frage zu: § 11 MRG

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mmhh
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Frage zu: § 11 MRG

Beitrag von mmhh » 07.11.2014, 11:55

Meine Frage bezieht sich auf die Zusatzanmerkung zu (2) Abs. 1: 

Wenn man nun eine Genossenschaftswohnung bewohnt, die einem bestimmten Personenkreis gewidmet ist, man aber bei Mietvertragsübernahme keinen Baukostenzuschuss bezahlen musste, kann man dann die Wohnung für ein Jahr untervermieten?

von der Mietrechtshilfe erhielt ich die Auskunft, dass "man es probieren soll, aber evtl. kann man dann die WOhnung auch verlieren". Das ist keine Rechtsauskunft...und ja, im Mietvertrag steht, dass eine Untervermietung ausgeschlossen ist, abgesehen eben vom § 11 d. MRG. 

Aber ob es sich nun um eine gemeinnützige Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 etc. handelt, kann ich nicht beurteilen. 

Wer könnte mir darüber Auskunft geben?

 

Danke für die Information

 




Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

RE: Frage zu: § 11 MRG

Beitrag von Manannan » 09.11.2014, 12:48

Ein generelles Untervermietungsverbot ist nur wirksam, wenn der Vermieter eine Genossenschaft ist, die ihre Tätigkeit (bzw Satzung) auf Angehörige bestimmter Unternehmen, Betriebe oder Berufe beschränkt hat. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen von Abs 1 Z 1 bis 4 nicht vorliegen. Am besten wird daher sein, Sie wenden sich bei Zweifel direkt an die Genossenschaft und ersuchen um schriftliche Auskunft. Die Auskunft der Mietervereinigung ist korrekt, denn bei Zuwiderhandlung können Sie uU Ihre Wohnung verlieren bzw könnte die Genossenschaft auf Unterlassung der Untervermietung klagen.

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