Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv der Vereinsunterlagen befindet, kann man da von Hauptverwaltung sprechen?
Das Vereinsgelände ist aber nur in der Zeit von März bis Oktober bewirtschaftet. Im Winter treffen sich die Mitglieder des Leitungsorgans fast jeden Sonntag in einem Raum im Sanitärum um über Vereinsangelegenheiten abzustimmen.
Ich würde mich über fachdienliche Hinweise freuen.
Günther Niemetz