Hallo!
Qie sieht die Eechtslage in folgendem Fall aus:
Die Tochter meiner Arbeitskollegin (16J) schließt im Internet mit gefälschten Altersangaben einen Vertrag ab über den SMS-Versand und Internettelefonie. Eine Unterschrift erfolgt nicht.
Einige Zeit drauf flattert eine Rechnung über € 98,00 ins Haus. Meine Arbeitskollegin fällt erst mal aus allen Wolken - hat ja nix davon gewusst, was der liebe Nachwuchs so macht. Sie wendet sich dann an einen Rechtsanwalt, der ihr erklärt, sie solle der Firma die Sachlage erklären: dass ihre Tochter minderjährig ist, sie nichts davon gewusst hat und nicht für den Betrag aufkommt.
Das ist jetzt einige Zeit her und diese Woche flattert meiner Arbeitskollegin ein Brief vom Inkasso ins Haus, dass sie jetzt € 300 (den genauen Betrag weiß ich jetzt nicht) bezahlen muss.
Was soll sie jetzt tun? Bzw. was hätte sie vorher tun sollen?
Danke für jede Antwort.
Vertragsabschluss durch Minderjährige
RE: Vertragsabschluss durch Minderjährige
solche firmen locken die kunden mit so fadscheinigen angeboten(sms, fahrzeugtester, lebensprognose, kondomtester...) und haben dann irgendwo versteckt hingeschrieben was du nicht alles dabei eingehst.
da schon öfter davon gesprochen wurde, alles kurz zusammengefasst:
a) nicht zahlen - genau von diesem fehler leben diese abzocker
b) nicht einschüchtern lassen durch "seriöse" inkassobüro - lass mich raten, du hast post von der "deutsche inkassostelle gmbh" bekommen? auch egal, inkassobüros sind nicht allmächtig
c) wenn du trotzdem nicht ruhig schlafen kannst, komplementiere folgenden text unterhalb und schicke ihn weg, dann sind sie mal im zugzwang, aber nicht vergessen - nicht zahlen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben eine Forderung für die Inanspruchnahme von Internetleistungen geltend gemacht.
Selbst wenn ich oder eine meiner Familienangehörigen das Anmeldformular auf Ihrer
Homepage ausgefüllt hätten, so würde dies jedenfalls keine gültige Rechtsgrundlage für die
von Ihnen geltend gemachte Forderung schaffen. Ein auf eine entgeltliche Leistung
gerichteter Wille wäre jedenfalls nicht vorhanden gewesen. Gemäß § 864 a ABGB sind
überraschende nachteilige Vertragsklauseln nicht gültig. Auch wenn es sich bei Ihnen um
eine ausländische Firma handeln sollte, so wäre gemäß Artikel 5 EVÜ auf den Vertrag
österreichisches Recht anzuwenden.
Ungeachtet dessen darf ich festhalten, dass Sie Ihr Forderungsschreiben an mein
minderjähriges Kind gerichtet haben, selbst wenn ein Vertrag zu Stande gekommen wäre, so
wäre dieser jedenfalls nicht oder jedenfalls nur mit Genehmigung meinerseits wirksam, die
Genehmigung wird höchst vorsorglich ausdrücklich verweigert.
Selbst wenn Ihre Internetseite besucht worden wäre, so wäre jedenfalls die geltend
gemachte Forderung nicht entstanden. Vorsorglich und hilfsweise wird jedoch der Rücktritt
von einem allfälligen Vertrag bzw. die Irrtumsanfechtung erklärt.
Sollten Sie entgegen dieser Ausführung der Ansicht sein, dass ein Vertrag zu Stande
gekommen wäre, so wird um entsprechenden Nachweis gebeten. Es wird bereits vorsorglich
darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse den Nachweis eines Vertragsabschlusses nicht
ersetzt. Sie erfüllt auch in keinster Weise die Voraussetzungen, die an eine digitale Signatur
zu stellen wären.
Mit freundlichen Grüßen
(quelle ombudsmann.at)
da schon öfter davon gesprochen wurde, alles kurz zusammengefasst:
a) nicht zahlen - genau von diesem fehler leben diese abzocker
b) nicht einschüchtern lassen durch "seriöse" inkassobüro - lass mich raten, du hast post von der "deutsche inkassostelle gmbh" bekommen? auch egal, inkassobüros sind nicht allmächtig
c) wenn du trotzdem nicht ruhig schlafen kannst, komplementiere folgenden text unterhalb und schicke ihn weg, dann sind sie mal im zugzwang, aber nicht vergessen - nicht zahlen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben eine Forderung für die Inanspruchnahme von Internetleistungen geltend gemacht.
Selbst wenn ich oder eine meiner Familienangehörigen das Anmeldformular auf Ihrer
Homepage ausgefüllt hätten, so würde dies jedenfalls keine gültige Rechtsgrundlage für die
von Ihnen geltend gemachte Forderung schaffen. Ein auf eine entgeltliche Leistung
gerichteter Wille wäre jedenfalls nicht vorhanden gewesen. Gemäß § 864 a ABGB sind
überraschende nachteilige Vertragsklauseln nicht gültig. Auch wenn es sich bei Ihnen um
eine ausländische Firma handeln sollte, so wäre gemäß Artikel 5 EVÜ auf den Vertrag
österreichisches Recht anzuwenden.
Ungeachtet dessen darf ich festhalten, dass Sie Ihr Forderungsschreiben an mein
minderjähriges Kind gerichtet haben, selbst wenn ein Vertrag zu Stande gekommen wäre, so
wäre dieser jedenfalls nicht oder jedenfalls nur mit Genehmigung meinerseits wirksam, die
Genehmigung wird höchst vorsorglich ausdrücklich verweigert.
Selbst wenn Ihre Internetseite besucht worden wäre, so wäre jedenfalls die geltend
gemachte Forderung nicht entstanden. Vorsorglich und hilfsweise wird jedoch der Rücktritt
von einem allfälligen Vertrag bzw. die Irrtumsanfechtung erklärt.
Sollten Sie entgegen dieser Ausführung der Ansicht sein, dass ein Vertrag zu Stande
gekommen wäre, so wird um entsprechenden Nachweis gebeten. Es wird bereits vorsorglich
darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse den Nachweis eines Vertragsabschlusses nicht
ersetzt. Sie erfüllt auch in keinster Weise die Voraussetzungen, die an eine digitale Signatur
zu stellen wären.
Mit freundlichen Grüßen
(quelle ombudsmann.at)
RE: Vertragsabschluss durch Minderjährige
danke für die antwort! hab den rat bereits weitergeleitet.
claudia (meine arbeitskollegin) sagt, sie hat einen brief von einem schweizer inkassobüro erhalten... sie wird den brief, den du vorgeschlagen hast, sofort abschicken. mal schauen was weiter geschieht!
danke nochmal!
claudia (meine arbeitskollegin) sagt, sie hat einen brief von einem schweizer inkassobüro erhalten... sie wird den brief, den du vorgeschlagen hast, sofort abschicken. mal schauen was weiter geschieht!
danke nochmal!
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