Michi hat geschrieben: ↑29.12.2017, 00:45
Müsste er den Schaden ersetzen? Immerhin bin ich "Gast" und er darf mit den Sachen in seinem Haus machen was er will oder?
Schon mal ein Danke im Voraus
Er darf mit den Sachen in seinem Haus machen was er will, solange er auch Eigentum daran begründet (§§ 354, 362 ABGB).
Fremde Sachen, also Sachen, die nicht in seinem Eigentum stehen, sind -auch, wenn sie dort widerrechtlich platziert wurden- durch das StGB (zum Beispiel: §§ 125, 127 StGB) geschützt. Ein Schadenersatz nach §§ 1295, 1331 ABGB kann gefordert werden.
Der Vater kann bezüglich des abgestellten Computers eine Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB einbringen, wenn Sie sich ohne gültigen Titel in der Wohnung aufhalten. Sie bezeichnen sich selbst als Gast, daher gehe ich davon aus, dass Sie weder Mieter noch Untermieter noch Entlehner (auf bestimmte Zeit) sind.
Es handelt sich also vermutlich bei Ihrem „Aufenthaltsrecht“ im Haus des Vaters bloß um ein Bittleihen, das ist eine unentgeltliche Gebrauchsduldung durch den Eigentümer auf unbestimmte Zeit, die jederzeit widerrufen werden kann.
Sollten Sie für das Wohnen im Haus Miete zahlen, sind sie als Mieter anzusehen und genießen Besitzschutz. In diesem Fall dürfen Sie auch Ihren Computer im Mietobjekt angemessen platzieren.
Sollten Sie nur einen Anteil zu den Betriebskosten bestreiten, so liegt kein Mietvertrag vor, zumal ein solch geringes Entgelt bloß als Anstandsentgelt zu werten ist, das, wenn es nicht einem ordentlichen Mietzins gleichkommt, nicht im Stande ist die Wirkung eines konkludenten Mietvertrages zu entfalten.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Der Vater ist ohne Einwilligung des Eigentümers in keinem Fall berechtigt eine Fremde Sache zu zerstören oder zu veräußern.
Er kann, wenn kein gültiger Titel vorliegt, eine Besitzstörungsklage einbringen. Ein Selbsthilferecht, das einen Eingriff in fremdes Eigentum erlauben würde, hat er mE nicht.
Bedenken Sie, dass es sein Haus ist, er ist Eigentümer und er entscheidet, wer darin wohnen darf. Ohne Vertrag (Miete, Untermiete, Leihe) genießen Sie keinen Besitzschutz.
Sollten Sie seiner Aufforderung, den Computer zu entfernen, nicht nachkommen, kann er Sie ohne Vertrag jederzeit hinauswerfen, im schlimmsten Fall sogar mit privater Gewalt (§§ 19, 344 ABGB).
MfG
lexlegis